Check24-Urteil: "Ein Geschäftskontakt muss willentlich erfolgen!"

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Seit einem Urteil des Oberlandesgerichtes München, das der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen das Vergleichsportal Check24 erwirkt hat (Az. 29 U 3139/16), blenden viele Vermittler die Erstinformation auf ihrer Webseite bereits ein und verordnen einen Zwangsdownload, wenn der interessierte Kunde die Adresse der Webseite nur aufruft. Zugleich erhalten Vermittler Abmahnungen, wenn sie nicht sofort die Erstinformation auf ihrer Webseite anzeigen. Rechtsanwalt Norman Wirth, Vorstand im Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW), hält das für überzogen und nicht mit der Versicherungsvermittlungsverordnung vereinbar. Im Interview mit dem Versicherungsboten erklärt er, weshalb das Check24-Urteil nicht ohne weiteres auf andere Vermittler übertragbar ist.

Versicherungsbote: Anfang Februar hat das Landgericht München ein Ordnungsgeld über den Online-Makler Check24 verhängt. Das Vergleichsportal hatte seine Kunden nicht rechtzeitig auf den Status als Versicherungsmakler hingewiesen. Inzwischen sehen Kunden die Ergebnisseite eines jeden Versicherungsvergleiches nur, wenn sie zuvor die Erstinformation per Zwangsdownload erhalten haben. Wie schätzen Sie dieses Urteil ein?

Norman Wirth: Ich halte das Urteil in der Frage der Kundenerstinformation für eine Einzelfallentscheidung, die nicht auf andere Akteure am Markt übertragbar ist. Daraus resultierend, dass der Kläger seinen Antrag deutlich zu weitgehend gestellt hat und dann Check24 sich dem nicht deutlich genug entgegengestellt hat.

Das, was Check24 in der Umsetzung des Urteils gemacht hat, entspricht meiner Meinung nach den Vorgaben der Versicherungsvermittlungsverordnung. Auf diese Verordnung stellt auch das OLG München in seinen Urteilsgründen ab. Aber das Urteil ist dann deutlich über die Vorgaben der VersVermV hinausgehend. Das wiederum führte dazu, dass der Ordnungsgeldbeschluss gegen Check24 erlassen werden musste.

Der Erfolg des BVK führte damit im Ergebnis dazu, dass eine erhebliche Verunsicherung am Markt entstand, welche Pflichten denn nun tatsächlich bestehen. Letztlich erlebt man jetzt solche Auswüchse, wie auch auf der Seite vom BVK-Chef Heinz zu sehen sind, der ja selbst Makler ist https://www.heinz-siegen.de/ , nämlich, dass vor dem Betreten der eigentlichen Webseite gleich die Erstinformation erscheint und das Herunterladen bestätigt werden muss. Das ist schlimmer als diese ständigen Cookie-Informationen auf fast jeder Webseite. Nach BVK-Lesart und jetzt auch dem Urteil aus München muss jeder Versicherungsvermittler, der eine Webseite betreibt, bereits beim Aufruf der Seite die Kundenerstinformation dem Kunden übermitteln. Denn im Urteil heißt es „… bei Besuch ihrer Webseite bei Aufruf von Versicherungsinformationen… “. Das ist extrem weit gefasst. Zu weit. Das bedeutet nämlich tatsächlich, dass auch schon beim bloßen Besuch einer Webseite eines Versicherungsvermittlers, soweit dort Informationen zu Versicherungen zu finden sind, eine Erstinformation zu erfolgen hat.

Das hieße wiederum, den ersten Geschäftskontakt im Sinne von § 11 VersVermV extrem weit nach vorn zu verlagern und hieße auch, dass im Prinzip alle Webseiten von Versicherungs- und Kapitalanlagevermittlern angefasst werden müssten, um dort die entsprechenden Änderungen einzubringen. Das große Problem der Urteile aus München (erst und auch zweite Instanz) liegt darin, dass sich dort nirgends mit dem Zeitpunkt auseinandergesetzt wurde, der der erste Geschäftskontakt sein soll. Und damit kommt die Formulierung des BVK aus seinem Klageantrag zu tragen („ …bei Besuch ihrer Webseite bei Aufruf von Versicherungsinformationen...“). Denn zwar hieß es in einem Statement des BVK: „Wir sind der Meinung, dass dies passieren muss, wenn der Onlinekunde eine Website aufruft, auf der ein Vergleich möglich ist.“ Aber aus dem Klageantrag und den Urteilen ist diese Unterscheidung (Webseite mit oder ohne Vergleich) nicht ersichtlich und damit wohl unrelevant.

Ich lese aus Ihrem Statement heraus, dass die klagenden Vermittler ein klassisches Eigentor geschossen haben könnten, weil sie nun selbst Leidtragende des Urteils sind und einer Fehlinterpretation der VersVermV den Weg bereiteten.

Bei aller Sympathie für den Kampf um Wettbewerbsgerechtigkeit – hier wurde meines Erachtens nach über das Ziel hinausgeschossen. Wenn der BVK auf die vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offline-Vermittlern verweist und sie fordert, kann entgegengehalten werden, dass ja auch an der Tür, am Fenster oder im Flur eines Maklerbüros nicht gleich die Kundenerstinformation zu finden ist. Die erhält man in der Regel dann, wenn man sich in die Beratungssituation begibt und nicht bereits beim Durchlesen allgemeiner Informationen zu Versicherungen.

Rein theoretisch können Kunden über Google auf jeder Unterseite einer Vermittler-Homepage landen. Blaudirekt-Chef Pradetto empfiehlt deshalb auf jeder Seite, die beim Versicherungsmakler ein Versicherungsprodukt erklärt, eine Bestätigungsseite vorzuschalten. Warum ist das nicht notwendig?

Der Hinweis von Oliver Pradetto ist insofern nicht falsch, als er damit auf Nummer sicher geht und so auf jeden Fall potentielle Abmahnungen (auch wenn diese unberechtigt wären) vermeiden hilft. Zwingend notwendig ist das aber nicht. Nur wenn man das Urteil als gottgegeben hinnimmt und auf die ganze Branche überträgt. Aber nochmal: das ist rechtlich nicht haltbar. Die Kundenerstinformation hat beim ersten Geschäftskontakt zu erfolgen. Der erste Geschäftskontakt ist doch nicht - außer in dem Urteil des OLG München wegen irritierendem oder fehlendem Vortrag beider Prozessparteien - bereits beim Besuch einer Webseite zu sehen. Wenn ich auf eine Webseite gehe, lasse ich mir doch nicht einen Geschäftskontakt aufzwingen! Ein Geschäftskontakt muss willentlich erfolgen. Aber oft ist es doch so, dass man sich nur anonym erkundigen will, vielleicht sogar nur aus Versehen auf der Seite gelandet ist oder einfach nur schauen will, was die Konkurrenz so macht. Auch wenn ich in ein Kaufhaus gehe, ist das noch kein Geschäftskontakt.

Nutzer im Internet konsumieren schnell, wollen einen direkten Zugang zu allen Informationen. Ist eine Erstinformation oder sogar ein Zwangsdownload der Erstinformation auf jeder Seite nicht zu umständlich?

Absolut. Ich hatte es ja bereits angesprochen: Das ist völlig unpraktikabel und führt mit Sicherheit zu Besucherverlusten.

Eine derartige Umsetzung dürfte nicht im Sinne der Verbraucher sein. Schließlich werden Online auch umfangreichste AGB und Datenschutzerklärungen in Sekundenschnelle geklickt. Im Regelfall ohne vorheriges Lesen. Rein theoretisch könnte diese Vorgehensweise auch bei einem Zwangsdownload geschehen. Dann würde das Dokument in irgendeinem Ordner auf dem Computer oder dem Smartphone schlummern. Das kann doch nicht Ziel der Rechtssprechung gewesen sein?

Wir sind hier jetzt weg vom WANN der Übergabe der Erstinformation an den Endkunden, hin zum WIE. Ich gehe davon aus, dass sich auch bei einem Zwangsdownload nahezu keiner den Inhalt des Dokumentes durchlesen wird. Aber: Das Gericht ist in seinem Urteil an das Gesetz und den Vortrag der Parteien gebunden, hat das Begehr des Klägers zu prüfen und die Einwendungen der Beklagten. Es ist also weniger die Rechtsprechung als der Gesetzgeber zu hinterfragen.

...Erstinformation muss an Kunden übergeben werden

Versicherungsbote: Würde es reichen, den Link zur Erstinformation auf jeder Seite im Fuß zu verankern?

Norman Wirth: Nein. An der Stelle ist das Urteil richtig, wenn auch ärgerlich. Die Erstinformation muss, wenn denn der Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes da ist, an den Kunden übergeben werden. Das heißt: aktive Übergabe. Und das heißt: Zwangsdownload oder Zusendung einer Mail.

Muss auch im Impressum der Status des Vermittlers nach Gewerbeordnung ausgewiesen werden, oder reicht hier ebenfalls der Verweis auf die Erstinformation?

Impressum und Erstinformation überschneiden sich in ihrem Inhalt sehr, sind von den gesetzlichen Vorgaben her aber nicht ganz identisch. Der Angabe des Status des Vermittlers ist im Impressum nicht Pflicht.

Viele Verbraucher können nicht zwischen Makler und Vertreter unterscheiden. Woher sollen Kunden dann wissen, dass sich hinter dem Link-Titel „Erstinformation“ eine Erklärung zum Status des Versicherungsmaklers befindet?

Berechtigte Frage. Das können die Kunden aus dem Begriff heraus nicht unbedingt wissen.

Rein Theoretisch: Dürften Makler den Link statt „Erstinformation“ auch in „Informationen zu meinem Berufsstatus“ oder "Meine Selbstauskunft" benennen?

Die VersVermV sagt dazu in § 11 und in der kommenden Neufassung in § 15: „Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:“ – und dann kommt die Aufzählung der einzelnen Informationen. Dort steht nichts über die Überschrift dieser Information. Es darf eben nur nicht irreführend sein.

Versicherungsvermittler wie in diesem Beispiel Check24 sind verpflichtet dem Kunden eine Erstinformation zu übergeben. Wie sieht der Sachverhalt bei Versicherern aus? Immerhin haben viele Unternehmen inzwischen einen eigenen Onlinevertrieb. Wir haben auf mehreren Seiten von Versicherern gesucht. Eine Erstinformation haben wir spontan bei keinem Unternehmen gefunden. Brauchen Versicherer diese Information nicht?

Korrekt. Direktversicherer brauchen das nicht.

Die Fragen stellten Björn Bergfeld und Mirko Wenig