Was bei der Betriebsrente bei Arbeitgeberwechsel zu beachten ist

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Welche Portierungsmöglichkeiten (Übertragung nach Paragraf 4 BetrAVG) gibt es bei einem geplanten Wechsel des Arbeitgebers? Bei der versicherungsvertraglichen Variante übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage. Oder: Der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft, also der Übertragungswert, wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, wenn dieser eine sogenannte wertgleiche Zusage erteilt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf „private Weiterführung“ des Vertrages. Voraussetzungen hierfür ist das versicherungsvertragliche Verfahren, jedoch nicht bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZmL). Altverträge sollten möglichst nicht gekündigt oder verändert werden. Denn: Zum Beispiel Verträge nach Paragraf 40b a.F. oder Verträge nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG ab 2005 haben noch den ursprünglich höheren Rechnungszins im Vergleich zu heute.

Erste Anlaufstation bei Einrichtung, Wechsel oder Veränderung einer betrieblichen Altersversorgung ist immer der Arbeitgeber bzw. dessen Personalabteilung. Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer müssen folgende Punkte bei einem Wechsel geregelt werden:

  • Beantragung der Mitnahme der „arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierten Anteile“
  • Übertragung des vorhandenen Vertragswertes auf einen neuen Vertrag
  • Beitragsfreistellung der Verträge zum Beispiel bei einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit
  • Erteilung einer gänzlich neuen Zusage vom neuen Arbeitgeber (zusätzlich)
  • Mögliche Anpassung der Beiträge zum Beispiel bei Entgeltumwandlung (BRSG ab 1.1.2018)