Betriebsrentenstärkungsgesetz zwischen Licht und Schatten

Quelle: (c) Mercer Deutschland GmbH

Der Gesetzentwurf schafft auch Klarheit bei Optionssystemen (früher oft irreführend als Opting-out bezeichnet). Eine automatische Einbeziehung in Entgeltumwandlung soll zukünftig unter folgenden Voraussetzungen möglich sein: Der Tarifvertrag muss ein Optionssystem zulassen, dem Arbeitnehmer wird die Widerrufsmöglichkeit drei Monate vor der ersten Entgeltumwandlung klar mitgeteilt und eine Beendigung ist mit einer Frist von einem Monat möglich.

Rechtssicherheit durch die Einführung eines Optionssystems haben wir schon früher gefordert. Diese wird gemäß Entwurf aber nur erreicht, wenn es eine tarifliche Regelung gibt, die ein Optionssystem ausdrücklich zulässt. In Branchen ohne entsprechende tarifliche Regelung gibt es also weiterhin keine Rechtssicherheit.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen eine vorhandene tarifliche Regelung übernehmen können. Da es beim Optionssystem aber gerade darum geht, nicht mit jedem Arbeitnehmer einzelvertragliche Regelungen zu treffen, ist diese Regelung nicht wirklich hilfreich.

Übernahme von Rückdeckungsversicherungen bei Insolvenz

Ebenfalls geregelt wurde eine schon seit langem diskutierte Änderung zur Insolvenzsicherung versicherungsgebundener Versorgungszusagen. Zukünftig soll der Versorgungsberechtigte im Falle der Insolvenz an Stelle der Leistungen durch den PSV die Übernahme und Fortführung der Rückdeckungsversicherung wählen können.

Da diese Möglichkeit aber nur besteht, wenn die Zusage direkt auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherungen verweist, ist die praktische Bedeutung eher gering. Für die betroffenen Zusagen ist die Änderung aber sehr sinnvoll, weil sie den Versorgungsberechtigten die Fortführung der Versicherungen erlaubt.