34 F wie Fondsvertrieb soll bleiben

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In der Gewerbeordnung nach § 34 mit dem Buchstaben F registrierte Vermittler von Finanzanlagen sollen weiter Fonds verkaufen dürfen. Das dazu nötige Gesetz sei auf dem Wege, schreibt dazu der Rechtsexperte Christian Waigel in einem Aufsatz. Ein bisher drohendes Verbot des Fondsverkaufs für 34f-Vermittler komme im aktuellen Textentwurf des Gesetzes nicht vor.

Die rund 37.000 Vermittler dürfen Anlegern wohl auch in Zukunft weiter Fonds verkaufen. Dies stellt der Münchener Rechtsanwalt Christian Waigel auf „Fundresearch“ in Aussicht. Wolfgang Schäubles (CDU) Finanzministerium habe kurz vor Weihnachten den Entwurf für eine zweite Finanzmarktnovelle vorgestellt. Diese regele für anschließende Einzelgesetze die Ausnahme, dass 34-f-Vermittlern (gemäß Gewerbeordnung) der Vertrieb von Fonds erlaubt bleibe.

Wille der Großen Koalition

In der jetzigen Form gehe der Gesetzentwurf nun in den Deutschen Bundestag, so Anwalt Waigel. Und habe damit die politischen Hürden der Großen Koalition bereits überwunden. Mit anderen Worten, was Waigel zu dem Entwurf ankündigt, wird wahrscheinlich zum Gesetz werden. In Artikel 20 des Entwurfs seien nur einige Regeln zum Beratungsprotokoll geändert.

Wichtiger sei, dass zugelassene Vermittler ihren Kunden weiterhin Fonds (offiziell Vermögensanlagen) vermitteln dürfen. Dies gelte für Produkte inländischer Fondshäuser genauso wie bei ausländischen. Letztere müssten, so Waigel, aber zum Vertrieb in Deutschland zugelassen sein.

Bevor es zu dem jetzt zu erwartenden Gesetz kam, hätte sich in Stellungnahmen zu den Gesetzesplänen noch „die gesamte deutsche Kreditwirtschaft für die Abschaffung der Ausnahmevorschrift eingesetzt“, schreibt Waigel. Offensichtlich sei es aber der „Wille der Großen Koalition“, die Ausnahme beim Fondsvertrieb zu erlauben.