PKV-Tarifwechsel: Zuschlag nur bei Mehrleistung möglich

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Bundesgerichtshof-Urteil: Wechselt ein Privatversicherter den Tarif bei seinem Krankenversicherer, dann darf das Unternehmen von seinem Kunden nur dann einen Beitragszuschlag verlangen, wenn der neue Tarif mehr Leistungen bietet als zuvor. Im dem aktuell entschiedenen Fall des höchsten deutschen Gerichts hatte der Versicherer jedoch Pech, weil er im Kleingedruckten einen Fehler machte.

Jeder privat krankenversicherte Verbraucher darf bei seinem Versicherer den Wechsel in einen anderen Tarif mit einem „gleichartigen Versicherungsschutz“ (Gesetzestext §204 VVG) verlangen. Da aber kein Tarif der privaten Krankenversicherer (PKV) dem anderen gleicht, bietet der von Kunden angezielte Tarif oft bessere Leistungen als der alte. Für dieses Plus an Schutz und Geld im Krankheitsfall kann der Versicherer von seinem Kunden einen Zuschlag verlangen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (IV ZR 45/16).

Fehler im Kleingedruckten

Vorliegend hatte ein Versicherter den gesellschaftsinternen Wechsel in einen anderen Tarif seines Krankenversicherers verlangt und bekam im Anschluss daran von dem Versicherer einen Risikozuschlag verordnet – so stand es für den Kunden im Vertragsnachtrag zu lesen. Kunde und Versicherer trafen sich anschließen drei Mal vor den Schranken des Gerichts. Und in letzter Instanz entschied der BGH nun, dass der Versicherer im vorliegenden Fall keinen Zuschlag erheben darf. Weil im Antragsdokument für den Tarifwechsel kein Eintrag bei „medizinischer Wagnisausgleich“ enthalten war. Hier hat sich der Versicherer offenbar nicht an den Transparenz-Grundsatz, dem Maßstab für Verbraucherschutz, gehalten.

„Andernfalls liefe das darauf hinaus, dass ein Versicherer versteckte Zuschläge erheben kann, indem diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den Gesamtzahlbetrag eingerechnet werden“. Diese Argumentation der Vorinstanz übernahm der BGH in sein Urteil. Mit anderen Worten: Statt dem Kunden hinterher, also nach seinem Antrag auf Tarifwechsel, einen Risikozuschlag zu präsentieren, hätte der Versicherer den Zuschlag aufgrund ihm bekannter und regulierter Leistungen für Vorerkrankungen dem Kunden vor dem Tarifwechsel nennen müssen. Nämlich unter dem Punkt „Medizinischer Wagnisausgleich“ in den Antragsunterlagen zum Tarifwechsel.

Generell bestätigte der BGH aber, dass Zuschläge bei Tarifwechseln statthaft sind, wenn die versicherten Leistungen steigen. Im konkreten Fall muss nun die gerichtliche Vorinstanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, über einen angemessenen Zuschlag befinden, die sich ausschließlich an Mehrleistungen des neuen Tarifs bemisst.