BGH - Haftung der Tarifwechsel-Optimierer ergibt sich auch für Altfälle

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Der BGH hat aber auch klargestellt, dass die Höhe der Risikozuschläge für Mehrleistungen bei Tarifwechseln grundsätzlich gerichtlich überprüfbar ist. Folge dieser Entscheidungen ist, daß Tarifwechseloptimierer, die unangemessen hohe Risikozuschläge für Mehrleistungen bei Tarifwechsel akzeptieren, sich schadenersatzpflichtig machen. Sie verwirken damit zwar (noch) nicht ihre Vergütung, ermöglichen aber dem Kunden wegen Schlechterfüllung mit Schadenersatz dagegen aufzurechnen, den Optimierer also letztlich nicht zu bezahlen.

Weder Tarifwechselmakler noch Versicherungsnehmer (VN), die Tarife wechseln, werden früher oder später darum herum kommen, alten und neuen Tarif sachverständig vergleichen zu lassen.

Leistungsausschluß statt Risikozuschlag?

Versicherern ist hingegen zu empfehlen, bis auf weiteres „soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss“ (Zieltarif) zu verlangen, nicht etwa einen Risikozuschlag (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Dann stellt sich nämlich nicht die Frage der Angemessenheit oder richtigen Berechnung, denn der Leistungsausschluss ist auch beim Kerngesunden zulässig.

Tarifwechselleitlinien der PKV

Auch die Tarifwechselleitlinien des PKV-Verbandes sehen diese Möglichkeit vor, denn auch nach diesen „kann das Versicherungsunternehmen für die Mehrleistungen auf der Grundlage einer Risikoprüfung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen.“ Dies schließt für den VR nicht aus, generell auch ganz unabhängig von einer Risikoprüfung stets nur den Leistungsausschluss zu verlangen.

Verantwortungsvolle Versicherer sollten zum Schutz ihrer Tarifkollektive von Tarifwechslern, die erst als womöglich Kranke Mehrleistungen hinzuversichern wollen, diese Option der Tarifwechselleitlinien nutzen. Denn durch den Ausschluss der Mehrleistungen können sie mehr Beitragsstabilität erreichen und ihre Tarifkollektive vor diesen späten Tarifwechslern schützen. Zudem erspart der generelle Leistungsausschluss die Kosten für eine Risikoprüfung und damit je Jahr viele Millionen Euro.

Einer Missinterpretation der Leitlinien, auch für einen Leistungsausschluss bedürfe es einer Risikoprüfung, hat der BGH eine Absage erteilt. Der PKV-Verband hat auch zu keiner Zeit in Anspruch genommen, dass er die gesetzlichen Rechte der Versicherer beim Tarifwechsel hier einschränken wollte, die das Gesetz ihnen aus guten Gründen zum Schutz der Versicherungskollektive gegeben hat.