Rentenversicherung - Verkaufsprovision bei Weiterverkauf kostet Umsatzsteuer

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Rentenversicherung - Erst hatte ein Vermittler seinen Kunden fremdfinanzierte Rentenpolicen vermittelt, mit denen die Kunden aber „baden gingen“, weil das Steuerrecht manchmal schneller ist als seine kreativen „Umgeher“. Dann wollte der Vermittler seinem Kunden zum Trost beim Verkauf seiner Rentenpolicen helfen, tat das auch erfolgreich und kassierte für den Weiterverkauf der Policen an Dritte eine Provision. Und die ist umsatzsteuerpflichtig, sagt das Finanzgericht FG München in einem jetzt bei Haufe.de veröffentlichten Urteil vom 4.11.2015 (Az.: 3 K 648/13).

Eine Umsatzsteuerbefreiung auch für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es wesentlichen für die steuerfreie Versicherungs-Vermittlungstätigkeit sei, Kunden zu suchen und an Versicherer zu vermitteln. Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern seien nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer (VN) in Beziehung stehen.

Im vorliegenden Fall des Weiterverkaufs von Rentenversicherung an einen Aufkäufer wurden jedoch keine Kunden mit einem Versicherer zusammengeführt (der Versicherer selbst sei in den Vorgang nicht involviert, berichtet Haude.de), sondern nur der VN mit einem Aufkäufer.

Anlehnung an EuGH-Urteil

Nach § 4 Nr. Umsatzsteuergesetz, so Haufe.de, sind Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei. Der Verkauf von Rentenpolicen stelle keine derartige Leistung dar. Der Verkauf von Rentenpolicen sei mit dem Verkauf von Kapitallebensversicherungen (LV) vergleichbar. In beiden Fällen sei das Ziel eine langfristige Vereinbarung zur Sicherung der Altersvorsorge gemeinsam ist.

Und nach der Rechtsprechung des EuGH (Az.: C-242/08) stellt die entgeltliche Übertragung (eines Bestands) von LV schon ihrem Wesen nach keinen Bankumsatz dar. Dieser Grundsatz ist auf die hier streitigen Umsätze übertragbar, denn auch vorliegend wurden keine Zahlungsumsätze vermittelt, sondern vielmehr die Übertragung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers bei laufenden Rentenversicherungsverträgen.