Beitragsbemessungsgrenzen 2016 - Werte der Sozialversicherung liegen vor

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Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden sich ab dem 01.01.2016 voraussichtlich erneut erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll dann 56.250 Euro betragen statt -wie bisher- 54.900 Euro. Versicherte müssen dann folglich mehr verdienen, um von einer Krankenkasse in die PKV wechseln zu können.

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2016 sind nun öffentlich geworden, da der Referentenentwurf für die sogenannte "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016" vorliegt. Dieser Entwurf soll im Oktober 2015 vom Bundeskabinett verabschiedet werden, wobei es in der Regel zu keinen Änderungen mehr kommt. Fest steht dabei: Für gut verdienende Arbeitnehmer wird es im kommenden Jahr in der Sozialversicherung teurer. Das berichtet das Onlineportal haufe.de

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt 2016 um 112,50 Euro im Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.125 Euro auf 4.237,50 Euro brutto im Monat angehoben. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigen damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 50.850 Euro im Jahr betragen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, da diese steigen wird. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2016 auf 6.200 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 74.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2016 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.400 Euro beziehungsweise jährlich 64.800 Euro.

Krankenversicherungs-Beitragssatz bleibt stabil, doch Beitragszuschuss zu KV steigt

Der Anfang 2015 bei 14,6 Prozent (je 7,3 Prozent für Arbeitnehmer und -geber) festgeschriebene Beitragssatz zu Krankenversicherung bleibt vorerst stabil. Zusätzlich können die Krankenkassen von den Arbeitnehmern einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Unklar bleibt derzeit, ob und in welcher Höhe es 2016 zu einem Anstieg kommt. Laut den Gesundheitsministerium haben die meisten Krankenkassen bis jetzt einen eher niedrigen Zusatzbeitrag angesetzt.

Aufwärts geht es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 54.900 Euro auf 56.250 Euro im Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenkasse wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.

Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit 49.500 EUR auf 50.850 EUR angehoben. Weiterhin ist ein Ausschied aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2015 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 voraussichtlich überschreiten wird.

Bezugsgrößen in Ost und West angepasst

Darüber hinaus wird die Bezugsgröße 2016 im Ost und West angepasst. Dazu ist zu beachten, dass die Bezugsgröße West in der Kranken-und Pflegeversicherung bundesweit gilt. Im Rechtskreis Ost steigt die monatliche Bezugsgröße 2016 auf 2.520 (30.240 Euro jährlich), das sind rund 105 Euro mehr als bisher (2.415 Euro monatlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.520 EUR monatlich bzw. 30.240 EUR jährlich, bisher waren 2.415 EUR monatlich bzw. 28.980 EUR jährlich veranschlagt. Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Eckwert für Grenzwerte im Sozialversicherungsrecht, wie haufe.de ausführt.

Außerdem werden die Rechengrößen für 2016 in Ost und West angehoben. Für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2016 ist entscheidend, wie sich Löhne und Gehälter im Jahr 2014 entwickelt haben.

Quelle: Haufe