Risikolebensversicherung - Schwere Beratungsfehler durch Versicherungsvermittler?

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Todesfallabsicherung – Die Abschlusszahlen zur Risikolebensversicherung sind gemessen an der Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder viel zu gering. Diese Entwicklung ist mit Hinsicht auf die Beratungspflichten von Versicherungsvermittlern, Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern nicht nachvollziehbar.

Todesfallabsicherung der Eltern ist Existenz der Kinder

7,6 Millionen Risikolebensversicherungs-Verträge gibt es laut dem GDV derzeit in Deutschland. Hauptsächlicher Zweck einer Risikolebensversicherung ist die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen nach einem Todesfall. Die Risikolebensversicherung ist somit eine mögliche Variante, Partner, Familie und Angehörige finanziell im Todesfall abzusichern. Sie müssen so nicht auf den gewohnten Lebensstandard verzichten und/oder die Ausbildung der Kinder kann weiter finanziert werden.

Bei knapp 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern ist die Zahl von 7,6 Millionen Risikolebensversicherungs-Verträgen aber kaum nachvollziehbar, da ein Großteil der Verträge über Banken im Rahmen von Querverkäufen zur Kreditabsicherung oder als Restschuldversicherung vermittelt wurde. Zieht man diese Verträge ab, dann bleibt eine riesige Versorgungslücke bei Familien mit unterhaltspflichtigen Kindern.

Irgend etwas muss also in den Beratungsgesprächen zur Todesfallabsicherung völlig schief laufen. Wollen Eltern tatsächlich ihre wirtschaftlich unselbständigen Kinder im Falle des eigenen Todes nicht abgesichert wissen? Das erscheint kaum denkbar. Oder ist es eher so, dass Vermittler vergessen das Thema anzusprechen bzw. zu dokumentieren? Trifft Letzteres zu, dann begeben sich die "vergessenden" Vermittler in ein erhebliches Haftungsrisiko.

Beratungsdokumentation gesetzlich vorgeschrieben

Bedingt durch die EU-Vermittlerrichtlinie wurden Mitte 2007 auch in Deutschland die Zulassungs- und Beratungspflichten von Versicherungsvermittlern, Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern durch das Vermittlergesetz und die dazugehörigen Verordnungen gesetzlich geregelt.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 61

In § 61 VVG finden sich die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (egal ob Vertreter oder Makler). Um die Brisanz der gesetzlichen Regelungen zu verdeutlichen, die Lesbarkeit zu vereinfachen und die Maßgabe der Beratung- wie auch Dokumentationspflicht sowie des zu erteilenden Rates herauszustellen hier der Gesetzeswortlaut in entsprechend eingekürzter Form:

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach … dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und … zu beraten sowie die Gründe für jeden … erteilten Rat anzugeben. Er hat dies … zu dokumentieren.

Todesfallabsicherung – die Sache mit der Dokumentation

Wenn Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater Familien, Paare oder Singles mit

  • unterhaltspflichtigen, also wirtschaftlich nicht selbständigen Kindern oder
  • sonstigen im Haushalt lebenden wirtschaftlich nicht selbständigen Personen oder
  • höheren Krediten (z.B. Immobiliendarlehen)

beraten, wurde dann die Beratung zur Todesfallabsicherung dokumentiert? Zutreffen kann dies auch im geschäftlichen Bereich, so z.B. für die gegenseitige Absicherung von mehreren Inhabern/Geschäftsführern. Gleiches gilt auch für geschäftsführende Alleingesellschafter, damit in deren Todesfall aus der Versicherungssumme die Anstellung eines Geschäftsführers bestritten werden kann, der die Firma im Auftrag der Erben vorerst fortführt. Fest steht, dass die in § 61 VVG erwähnte Anlass bezogene Situation in allen vorgenannten Fällen vorhanden ist. Fraglich ist hingegen, ob sich zu den Anlass bezogene Situationen in allen vorgenannten Fällen eine Beratungsdokumentation finden lassen wird und ob diese – insofern vorhanden – den Rat des Vermittlers enthält.

Exkurs Beratungs- und Dokumentationspflicht in anderen Bereichen

Insofern keine Beratungseinschränkung auf bestimmte Bereiche vorgenommen wurde (z.B. durch entsprechend eingegrenzten Maklervertrag), gilt die anlassbezogene Beratungspflicht selbstverständlich auch zu weiteren wichtigen Absicherungsarten; so z.B. bei

Schadenersatzpflicht des Vermittlers

Wird die Beratungspflicht verletzt, so ist die Schadenersatzpflicht des Vermittlers in § 63 VVG geregelt. Zitat: "Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht."

Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentationen führen darüber hinaus zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Vermittlers. Fehlt also z.B. die Dokumentation zur , dann muss der Vermittler nachweisen, dass er zum Thema beraten, der ggf. verstorbene Kunde eine Absicherung jedoch abgelehnt hat. Ohne eine vom Kunden unterzeichnete Dokumentation zur Thematik dürfte dies allerdings nahezu unmöglich sein.

Mors certa, hora incerta

Diese gern auf Uhren an größeren Bauwerken verwendete Inschrift bedeutet übersetzt "Der Tod ist gewiss, die Stunde ungewiss". Was dort nicht steht ist, ob mit dieser Inschrift der Tod des im Zweifel nicht versicherten Kunden oder der berufliche Tod des nicht vollständig beratenden bzw. dokumentierenden Vermittlers gemeint ist.

Verbraucher-Tipp

Wenn Ihre Kinder wirtschaftlich noch nicht selbststaändig sind und Ihr Versicherungsvermittler/-berater hat vergessen Sie zu einer Todesfallabsicherung zu beraten, dann wenden Sie selbst aktiv! Fordern Sie Ihren Versicherungsvermittler/-berater auf Sie zur Todesfallabsicherung zu beraten und das Gespräch zu dokumentieren. Gleiches gilt (unabhängig von den Kindern) auch für die im Abschnitt "Exkurs Beratungs- und Dokumentationspflicht in anderen Bereichen" genannten Risiken.