Keine Sozialversicherungspflicht für Paketzustellerin

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Sozialversicherung: Eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin ist nicht sozialversicherungspflichtig. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 45 R 1190/14) entschieden und damit der Klage eines Subunternehmens stattgegeben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Paketzustellerin selbstständig tätig ist und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst hatte den Kläger als Subunternehmer mit der Zustellung der Pakete beauftragt. Diese Firma hatte ihrerseits weitere Subunternehmer mit der Zustellung beauftragt. Unter diesen Sub-Subunternehmern war auch Frau I., um die es in diesem Fall ging. Das Leverkusener Subunternehmen wollte den sozialversicherungsrechtlichen Status von Frau I., verbindlich feststellen lassen.

Rentenversicherung: Paketzustellung abhängige Beschäftigung

Die Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass Frau I. ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. So sei sie weisungsabhängig, auch werde ihr das Auftragsgebiet fest zugewiesen und sie werde durch die Logistikfirma kontrolliert. Darüber hinaus trage sie die Kleidung des Unternehmens und ihr Lieferwagen müsse mit dem Logo der Firma beschriftet sein. Somit sei Frau I. sozialversicherungspflichtig.

Der Leverkusener Subunternehmer reichte daraufhin Klage ein. Die 45. Kammer des Düsseldorfer Sozialgerichts gab dieser Klage nun statt und vertritt die Auffassung, dass Frau I. selbstständig tätig ist. Zwar beschäftige sie keine weiteren Mitarbeiter und stelle die Pakete persönlich zu. Laut Vertrag sei sie aber berechtigt, Dritte (also Sub-Sub-Subunternehmer) mit der Zustellung zu beauftragen.

Wirtschaftliches Risiko Beleg für Selbstständigkeit

Ferner stellte das Gericht fest, dass Frau I. ihr Zustellgebiet selbst festlege. Sie könne bestimmte Warensendungen ablehnen, die dann an andere Fahrer weitergegeben würden. Somit habe sie es in der Hand, ihr Zustellgebiet auszuwählen. Ebenso sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Außerdem werde sie nicht auf Stundenbasis, sondern pro Zustellung honoriert.

Darüber hinaus trage sie ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, denn sie ist für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig. Ebenso haftet sie für Sendungsverlust und Schäden. All diese Umstände überwiegen in den Augen des Gerichts die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung von Frau I. spricht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Justiz NRW