Gewerbeversicherung für Gastwirte: Wenn dem Gast plötzlich übel wird

Quelle: Unsplash@Pixabay.com

Wer haftet, wenn die teure Jacke samt Schlüssel und Handy eines Gastes von der Garderobe verschwindet? Wen betrifft es, wenn Gäste durch das Essen gesundheitlich geschädigt werden? Und wer zahlt, wenn der Strom ausfällt und Lebensmittel im Kühlhaus verderben? Gastwirte haben es mit einer großen Bandbreite von Risiken zu tun. Aber eine gut durchdachte Betriebshaftpflichtversicherung und eine individualisierte Inhaltsversicherung lassen Gastronomen besser schlafen. Ein Gewerbeversicherungs-Tipp der Woche von Dr. Jan Schlüter. Er leitet Finanzchef PRO, die Gewerbelösung für Versicherungsmakler der Finanzchef24 GmbH.

Gesundheitsschäden & Co: ein Fall für die Betriebshaftpflicht

Eine optimale Betriebshaftpflichtversicherung gehört zur Grundausstattung eines Gastronomiebetriebes. Kommt zum Beispiel ein Kleidungsstück eines Gastes abhanden, muss zwar zunächst geklärt werden, unter welchen Umständen und von wo es verschwunden ist, trotzdem gilt: In bestimmten Fällen haftet der Wirt (Garderobenhaftung). Das allein macht eine Betriebshaftpflicht, die sogenannte Verwahrungsrisiken inkludiert, essenziell wichtig.

Großschadenpotenzial birgt die Abgabe von Speisen. Erleiden mehrere Gäste Gesundheitsschädigungen und damit eventuell Arbeitsausfälle (also sogenannte Vermögensfolgeschäden aus Personenschäden resultierend), ist der Wirt in der Pflicht. Auch individuelle betriebliche Nebenrisiken sollten abgesichert werden. Wichtiges Nebenrisiko für Gastronomen: gelegentliche betriebliche Veranstaltungen (Sommerfeste) oder der Betrieb einer Kegel- oder Bowlingbahn. Beispiel: Kommt hier ein Gast durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Wirts zu Schaden, kann das teuer werden.

Optimal: „Klassische“ Inhaltsversicherung aufrüsten

Eine „klassische“ Inhaltsversicherung kommt für Schäden aufgrund von Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl auf. Für Gaststätten ist das jedoch oft unzureichend. Denn sind beispielsweise Schäden am Inhalt von Tiefkühlfächern durch einen Stromausfall und nicht durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Einbruch entstanden, steht man als Wirt mit den Kosten unter Umständen alleine da. Insofern sollte eine Deckungserweiterung für den Verderb von Lebensmitteln – beispielsweise durch den Ausfall der örtlichen Stromversorgung - in der Versicherung definitiv enthalten sein.

Auch ist einfacher Diebstahl, beispielsweise von Eigentum im Außenbereich wie Tische und Stühle direkt vor der Gaststätte, nicht mitversichert, weil Einbruchdiebstahl ein widerrechtliches Eindringen in einen umfriedeten Bereich voraussetzt. Hier gilt es, die Versicherung individuell aufzurüsten. Auch kann Einbruchdiebstahl bei manchen Versicherern auf Automaten, zum Beispiel Spielautomaten, ausgeweitet werden. Versichert sind dann die Beschädigung des Automaten sowie der Inhalt – in der Regel meist allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag.