Maklerpool maxpool erzielt Teilerfolg gegen Central Krankenversicherung

Quelle: maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH

Der Maklerpool maxpool GmbH hat im Rechtsstreit mit der Central Krankenversicherung einen Teilerfolg erwirkt. So muss der Krankenversicherer, der inzwischen ausschließlich zum Portfolio der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) gehört, höchstwahrscheinlich weiterhin Bestandscourtage an maxpool und seine angebundenen Partner ausbezahlen. Maxpool-Geschäftsführer Oliver Drewes zeigte sich kämpferisch. So wolle man „alles dafür tun, die Interessen der angebundenen Partner uneingeschränkt durchzusetzen.“

Die Kölner Central Krankenversicherung hatte 2011 den Vertrieb über Makler eingestellt und den Außendienstt geschlossen. Daraufhin wechselte ein Teil des Außendienstes zur Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und damit zum selbsternannten Allfinanzdienstleister. Der Schlussstrich unter dem Maklervertrieb ging nicht ohne Reibungen über die Bühne.

So hatte der Maklerpool Maxpool 2014 zusammen mit Rechtsanwalt Stephan Michaelis ein entsprechendes Klageverfahren eingeleitet. Nachdem der Kölner Versicherer 2013 zahlreiche Courtagezusagen aufkündigte hatte und im Rahmen dessen die Zahlung der Bestandscourtagezusage auch an maxpool einstellte. Basis dafür, so maxpool, sei ein fragwürdiger Vertragspassus, dessen Wirksamkeit jetzt zur Entscheidung stehe.

LG Köln mit Hinweisbeschluss gegen Central Krankenversicherung

Laut einem aktuellen Hinweisbeschluss des Kölner Landgerichtes vom 20. Januar 2015 muss die Central Krankenversicherung nun höchstwahrscheinlich doch weiterhin Bestandscourtage an den Pool und seine angebundenen Partner ausbezahlen.

„Der Hinweisbeschluss ist zwar noch kein endgültiges Urteil“, so Yvonne Czernetzki, Syndikusanwältin bei maxpool „Jedoch hat das Gericht in aller Ausführlichkeit begründet, warum der Anspruch auf Bestandscourtage unabhängig von dem Bestehen der Courtagezusage weiterhin besteht.“

Demnach habe die seitens der Central ausgesprochene Kündigung keinen Einfluss auf die Vergütung an den Makler. Der rechtliche Anspruch auf die Zahlung von Courtage begründet sich allein mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen und bedarf daher nicht zwangsläufig einer gültigen Courtagezusage. „Diese Ausführungen werden auf jeden Fall Bestandteil der Urteilsverkündung, wenn die Central nicht bereits vorher einlenkt“, da ist sich die maxpool Anwältin mit Stephan Michaelis einig.

Maxpool-Chef Drewes will Interessen der angebundenen Partner uneingeschränkt durchzusetzen

Ein bisher außergerichtlich erfolgtes Angebot hat maxpool abgelehnt. In dem vorliegenden Vergleich hatte die Central zwischenzeitlich offene Forderungen nur unzureichend berücksichtigt.

„Die Tatsache, dass die Central hier gezielt Bestandscourtage zurückhält und das auf äußerst fragwürdige und marktunübliche Weise, werden wir keinesfalls kampflos hinnehmen oder über ein Einigungsverfahren akzeptieren. Stattdessen werden wir alles dafür tun, die Interessen unserer angebundenen Partner uneingeschränkt durchzusetzen.“, sagt maxpool-Geschäftsführer Oliver Drewes.

Quelle: maxpool Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH