Krankentagegeldversicherung: Herabsetzungsklausel benachteiligt Versicherungsnehmer

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Krankentagegeldversicherung: Sinkt das Nettoeinkommen eines Versicherungskunden, darf die Versicherung das Krankentagegeld nicht einseitig herabsetzen. Eine entsprechende Herabsetzungsklausel zu Lasten des Versicherungsnehmers ist unwirksam, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 09.12.2014, Az.: 9a U 15/14).

Der Kläger arbeitete als selbständiger Handwerker und schloss im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung ab. Für den Krankheitsfall vereinbarte er ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro, was dem damaligen Nettoeinkommen des Mannes entsprach. Sechs Jahre später teilte die Versicherung mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 Euro betrage, weil das Einkommen des Kunden gesunken sei. Das aber wollte der Betroffene nicht akzeptieren und klagte auf Beibehaltung des höheren Tagessatzes.

Herabsetzungsklausel benachteiligt Versicherungskunden

Die Versicherung berief sich bei ihrer einseitigen Leistungskürzung auf eine sogenannte Herabsetzungsklausel im Versicherungsvertrag. Demnach könne das Krankengeld mit einmonatiger Frist herabgesetzt werden, sobald „das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist“. Auf dieses Recht bestand die Versicherung „ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht“.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte in dieser Klausel eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Kunden und erklärte sie für unwirksam. Demnach birgt die Klausel die Gefahr, dass die Versicherung auch dann auf eine Leistungskürzung bestehe, wenn der Versicherte bereits erkrankt ist und Tagegeldansprüche geltend macht. Das gesunkene Einkommen könnte aber eine Folge der Krankheit sein, was willkürlichen Leistungskürzungen Tür und Tor öffnet. „Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen wollen“, heißt es in der Urteilsbegründung (Urteil vom 09.12. 2014 – 9a U 15/14).

Klausel bedeutet für Selbständige unabsehbares Risiko

Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies mache die Klausel unzulässig. Schließlich stehe der Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.