Krankenversicherung: GKV-Studententarif maximal bis zum 37. Lebensjahr

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Krankenversicherung: Studenten dürfen maximal bis zu ihrem 37. Geburtstag von den vergünstigten Tarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Darauf hat das Bundessozialgericht Kassel mit einem aktuellen Urteil bestanden. Dies gelte auch, wenn der Student Krankheiten oder Erziehungszeiten geltend macht (Az. B 12 KR 17/12 R und B 12 KR 1/13 R).

Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten für Studenten stark reduzierte Tarife an. Das Bundesgesundheitsministerium legt dafür einheitlich für alle Kassen einen Beitragssatz fest. Aktuell beträgt der Studentenbeitrag 64,77 Euro für die Kranken- und 13,73 Euro für die Pflegeversicherung.

Doch wie lange dürfen Studenten von den vergünstigten Tarifen profitieren? Mit dieser Frage musste sich am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel auseinandersetzen. Die Richter entschieden: selbst bei Krankheit und anschließender Familienzeit dürfe der Studententarif nur bis zum 37. Geburtstag angeboten werden. Abgewiesen wurden die beiden Klagen eines an Depression erkrankten Studenten bzw. eines Autisten, die auch über das 37. Lebensjahr hinaus den studentischen Schutz genießen wollten.

Normalerweise endet studentischer GKV-Schutz mit dem 30. Lebensjahr

Laut Gesetzgeber endet die studentische Krankenversicherung normalerweise mit dem 30. Geburtstag oder nach 14 Fachsemestern Studium, wie die Kasseler Richter betonten. Eine Verlängerung komme nur in Frage, wenn der Student wegen „bedeutender Gründe“, etwa einer Erkrankung, Behinderung oder Familienerziehungszeit, das Studium in diesem Zeitraum nicht beenden konnte.

Auch eine Verlängerung des vergünstigten Schutzes ist nicht unbegrenzt möglich. Das Fortdauern des Studententarifes müsse sich an den Zeitrahmen orientieren, in dem ein Studienabschluss normalerweise erreicht werden kann, argumentierte der 12. Zivilsenat des Bundessozialgerichtes. Dies seien nach den gesetzlichen Regelungen 14 Fachsemester, also sieben Jahre. Ist der Grund für eine Verlängerung kurz vor dem 30. Lebensjahr entstanden, könne sich der Student höchstens bis zum 37. Lebensjahr kostengünstig weiter versichern.

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sehen die Richter hingegen nicht als gegeben, da "keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung" bestünden.

Weiter führten die Richter aus: Der Gesetzgeber habe mit der Altersgrenze von bis zu 30 Jahren für die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nicht nur verhindern wollen, dass Menschen missbräuchlich den kostengünstigen Versicherungsschutz ausnutzen. „Die Begrenzung erfolgte vielmehr durch die Einführung allgemeiner Schranken in Bezug auf Fachstudienzeit und Lebensalter“, so der 12. BSG-Senat.