Versicherung muss akzeptieren, wenn sich Kunde durch Makler betreuen lassen will

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Maklervollmacht: Reicht der Kunde eine Maklervollmacht bei einer Versicherung ein und zeigt damit an, dass er einen Makler als Betreuer wünscht, so muss die Versicherung diesen Wunsch akzeptieren. Benennt die Versicherung in den Antwortbriefen hingegen einen eigenen Ausschließlichkeitsvertreter als Betreuer, bedeutet dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Darauf hat das Oberlandesgericht München bestanden.

Mit einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht München (OLG) die Rechte der Makler gegenüber Versicherungsgesellschaften bestätigt. Demnach muss es ein Versicherer akzeptieren, wenn Kunden in einem Anschreiben den Wunsch äußern, von einem bestimmten Versicherungsmakler betreut zu werden. Es ist dem Versicherer hingegen nicht gestattet, stattdessen im Anschreiben einen eigenen Vermittler als Ansprechpartner und Betreuer zu nennen.

Kunde wollte durch Versicherungsmakler betreut werden

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Kunde schriftlich den Wunsch geäußert, seine Interessen durch einen Versicherungsmakler vertreten zu lassen. Im Antwortschreiben der Versicherung war aber nicht der Makler als Betreuer aufgeführt („Es betreute Sie...“), sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des beklagten Versicherers. Zugleich erhielt der Makler eine Kopie des Schreibens (c/o) zugesandt.

Die Münchener Richter stellten jedoch klar, dass der Austausch des Betreuers im Antwortschreiben eine Irreführung im Sinne des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" bedeutet (Paragraf 5 Absatz 1 UWG). Begründung: Die fehlerhafte Darstellung der Betreuung könne dazu führen, dass sich der Versicherte bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt „und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte“.

Maklervollmacht im Kundenanschreiben ist geschäftliche Handlung

Laut Urteil hat es eine Versicherung zu akzeptieren, wenn sich ein Kunde durch seinen Makler betreuen lassen will und eine entsprechende Maklervollmacht erteilt hat. Denn die Angabe des Betreuers im Kundenbrief stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit der ein Versicherungsnehmer explizit seinen Betreuungswunsch durch den Makler ausdrückt. Da in diesem Fall eine Maklervollmacht vorlag, habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, einen anderen Betreuer im Kundenschreiben aufzuführen (OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 29 U 5030/13)