Rentenversicherungspflicht - minderjährige Minijobber brauchen Unterschrift der Eltern

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Minijobs: Ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist bei Minderjährigen nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters wirksam. Arbeitgeber sollten dies beachten, weil die minderjährigen Minijobber sonst Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Arbeitgeber müssen bei Minijobs, die durch Minderjährige ausgeübt werden, den Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gesetzlichen Vertreter unterschreiben lassen. Ansonsten ist der Antrag unwirksam und es kommt nicht zu einer RV-Befreiung des Minderjährigen.

Viele Minderjährige bessern sich ihr Taschengeld auf

Der Anteil der Jugendlichen unter 18 Jahren an den 450-Euro-Minijobs ist mit über 10 Prozent relativ hoch. Die Zahlen gab jetzt die Minijobzentrale bekannt, die im April 2014 eine Auswertung der Neuanmeldungen durchführte.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit müssen die Jugendlichen einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Eigentlich kein Problem, Minderjährige sind nicht rentenversicherungspflichtig. Da Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch nur beschränkt geschäftsfähig sind, müssen die RV-Befreiungsanträge, neben der Unterschrift durch den Arbeitnehmer, zwingend auch von einem gesetzlichen Vertreter, meistens den Eltern, unterschrieben werden.

Wird dies versäumt, beginnen die Verträge erst mit der nachträglichen Einholung der Unterschrift zu wirken. In dem Fall bleibt der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig und zahlt Rentenbeiträge.

Wenn der Arbeitgeber die Anträge nicht fristgerecht weiterreicht

Arbeitgeber müssen ebenfalls beachten, dass der Minijobzentrale die Befreiung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages angezeigt wird. Versäumt er die Meldung, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Posteingangs bei der Zentrale folgt. Der Arbeitnehmer muss in Folge für eine längere Zeit Beiträge leisten, als er beschäftigt war, wie der Informationsdienst haufe berichtet.

Minijobzentrale verlässt sich i. d. R. auf Meldungen der Arbeitgeber

Überprüfungen der Unterlagen durch die Zentrale müssen Arbeitgeber jedoch i. d. R. nicht befürchten. Da Minderjährige unter einem besonderen Schutz stehen, und dies fast in allen Lebensbereichen, gehen die Sozialversicherungen davon aus, dass die Arbeitgeber beim Umgang mit minderjährigen Arbeitnehmern ausreichend Sorgfalt an den Tag legen.

Meldet der Arbeitnehmer der Zentrale die Befreiung fristgerecht, geht diese auch davon aus, dass der Antrag ordnungsgemäß unterschrieben wurde. Bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung kann diese Einsicht in die Unterlagen verlangen, es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sie dies auch tut. Arbeitgeber sollten dennoch auf die Unterschrift durch die gesetzlichen Vertreter achten.