VSAV öffnet Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsberater nach § 34e

Versicherungsberater nach § 34e können bei der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) nun auch die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung VSAV-Best-Netto-Tarif erhalten. Beim Versicherungsschutz wurde speziell auf die Nachhaftung und die ständigen Verbesserungen der Vertragsbedingungen geachtet.

Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) bietet jetzt auch Versicherungsberatern nach § 34 e die Möglichkeit, für die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) den VSAV-Best-Netto-Tarif zu nutzen.

Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch die Themen wie den Einsatz des Internets und Verletzungen von Datenschutzgesetzen und Geheimhaltungsvereinbarungen.

Insbesondere die Übernahme der Nachhaftung auf alle Vorversicherungen sowie die ständige Verbesserungen der Vertragsbedingungen auch während der Laufzeit sind für Versicherungsberater von besonderer Bedeutung. Zudem sind Deckungssummen von bis zu fünf Millionen Euro möglich.

Prinzipiell muss die Schadenmeldungen mit dem neuen Angebot erst eingereicht werden, wenn eine schriftliche Inanspruchnahme vorliegt. Des Weiteren beträgt die schadenbedingte Kündigungsfrist seitens des Versicherers statt des üblichen einen Monats hier nun drei Monate.

Quelle: Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V.