Ärzte müssen sich ausreichend versichern

Quelle: tpsdave / pixabay

2013 wurde die Bundesärzteordnung im Zuge der Einführung des Patientenrechtegesetzes geändert. So heißt es nun, dass auf Anordnung die Approbation des Arztes ruhen kann, wenn dieser „nicht ausreichend“ gegen Haftpflichtgefahren, die seine Berufsausübung mit sich bringt, versichert ist.

In Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Bayern ist sie schon gesetzlich verankert: Die Berufshaftpflicht für Ärzte. In den anderen Bundesländern ist der Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte über die Berufsordnung geregelt.

Betroffen von der Versicherungspflicht sind in erster Linie freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte sowie freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten von angestellten Ärzten. Ärzte, die am kassenärztlichen Notdienst teilnehmen, müssen häufig gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen nachweisen, dass Versicherungsschutz besteht.
Einen konkreten Durchführungsweg oder eine festgelegte Deckungssumme gibt es derzeit allerdings nicht.

Vom Behandlungsdruck zum Behandlungsfehler

Dr. Andreas Crusius, Vorsitzender der Ständigen Konferenz der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Bundesärztekammer, forderte, das Gesundheitswesen bei der Debatte über Behandlungsfehler als Ganzes zu betrachten. Bedingt durch die demografische Entwicklung sei allein die Zahl der ambulanten Behandlungsfälle in Deutschland zwischen 2004 und 2012 um 136 Millionen auf fast 700 Millionen gestiegen. Die Zahl der stationären Fälle habe sich um 1,8 Millionen auf 18,6 Millionen erhöht. „Überlange Arbeitszeiten und ständig wachsender Behandlungsdruck können zu Behandlungsfehlern führen. Umso bemerkenswerter ist es, dass die Zahl der festgestellten Fehler in den vergangenen Jahren weitgehend konstant geblieben und in diesem Jahr sogar gesunken ist. Gemessen an der Gesamtzahl der Behandlungsfälle liegt die Zahl der Fehler im Promillebereich“, sagte Crusius.
Wie aus der aktuellen Statistik hervorgeht, haben die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen im Jahr 2013 insgesamt 7.922 Entscheidungen zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern getroffen. Damit ist die Zahl der Sachentscheidungen im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, die Zahl der festgestellten Fehler ist jedoch rückläufig. So lag in 2.243 Fällen ein Behandlungsfehler vor (Vorjahr: 2.280). In 1.864 Fällen wurde ein Behandlungsfehler als Ursache für einen Gesundheitsschaden ermittelt, der einen Anspruch des Patienten auf Entschädigung begründete. Die häufigsten Diagnosen, die zu Behandlungsfehlervorwürfen führten, waren wie in den Vorjahren Knie- und Hüftgelenkarthrosen sowie Unterschenkel- und Sprunggelenkfrakturen.

Schadenzahlungen bei Haftpflichtschäden im Heilwesen steigen

„Die Schadenzahlungen bei Haftpflichtschäden im Heilwesen sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen“, erklärt Ute Ulsperger, Leiterin der Abteilung Heilwesenhaftpflichtschaden bei der HDI Versicherung AG. Dass trotz zurückgehender Fallzahlen die Kosten steigen, sei auf den gestiegenen Aufwand bei sogenannten Großschäden zurückzuführen. Ulsperger sieht dabei eine Ursache in der Rechtsprechung: „Die Gerichte sprechen den Geschädigten vermehrt höhere Entschädigungen zu.“ Aber auch die durch den technischen und medizinischen Fortschritt gegebene höhere Lebenserwartung sowie der Anstieg der Behandlungs- und Pflegekosten lassen die Entschädigungszahlungen im Vergleich zu früheren Jahren signifikant wachsen. Darüber hinaus sei eine deutliche Zunahme der Regressbemühungen der Sozialversicherungsträger zu verzeichnen.

Deckungssummen prüfen

Die Folge ist, dass die Deckungssummen vieler Berufshaftpflicht-Versicherungen gerade bei Ärzten, die schon längere Zeit praktizieren und daher meist ältere Haftpflichtversicherungen haben, nicht mehr ausreichen. Häufig sind in den 80er und 90er Jahren Verträge mit Deckungssummen von nur 1 oder 2 Mio. DM abgeschlossen worden. Damals sicher zeitgerecht aber heute viel zu wenig, um auch bei größeren Schäden die Schadensummen zu decken. In einem solchen Fall haftet der Arzt regelmäßig mit seinem beruflichen und privaten Vermögen. Für die meisten Betroffenen bedeutet dies das finanzielle Aus.
„Wir raten deshalb jedem Arzt dringend, seinen Versicherungsschutz zu überprüfen“, erklärt Ulsperger. Deckungssummen unter 3 Mio. Euro hält die Versicherungsexpertin heute für unverantwortlich. Und sie ergänzt: „Wir empfehlen Ärzten deshalb Deckungssummen von mindestens 5 Mio. Euro.“

Zusammenschluß von Ärzten ändert Haftungsproblematik

Schließen sich bestimmte Facharztgruppen, wie Radiologen, Pathologen, Orthopäden und Nephrologen zu größeren Konstrukten (beispielsweise orts- und teilweise auch fachgebietsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften) zusammen. Die Aspekte einer veränderten Haftungsproblematik beim Zusammenschluss zu einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG), bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder einer GmbH bleiben dabei jedoch oft unbeachtet. Es ist ein Trugschluss zu meinen, dass aufgrund der unveränderten eigenen ärztlichen Tätigkeit innerhalb des Fachgebietes auch die Haftungssituation identisch bliebe. So entsteht beispielsweise in der TBAG eine gesamtschuldnerische Haftung auch für das Tun der Kollegen völlig anderer Fachgebiete.

Wichtig ist daher, bei Zusammenschlüssen generell auch die Berufs- und Betriebshaftpflicht zu besprechen und den entsprechenden Versicherungsschutz zu vereinheitlichen. Neben einer Steuer- und Rechtsberatung ist auch die professionelle Beratung zu Haftungsfragen unerlässlich.

Übernahme von stationären Teilaufgaben

Viele Ärzte übernehmen auch Teilaufgaben aus dem stationären Sektor; sei es durch Kooperationsverträge niedergelassener Ärzte mit den Kliniken oder durch Honorarärzte, um personelle Engpässe der Kliniken aufzufangen.
Eine Rechtsberatung zur Vertragsgestaltung mit dem Krankenhaus – das meist über eine eigene juristische Abteilung verfügt – und eine versicherungstechnische Beratung zu den mit einer solchen Übernahme von Teilaufgaben verbundenen Haftungsrisiken ist daher für den Arzt unerlässlich.

Quelle: HDI / Bundesärztekammer