Umweltschadensgesetz
 Seit dem 14.11. 2007 ist das Umweltschadensgesetz in Kraft. 
Erstmals wurde eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden normiert. Das Verursacherprinzipß; wurde auf Umweltschäden ausgedehnt, für deren Beseitigung bis dahin die Allgemeinheit verantwortlich war.  
Der für einen Umweltschaden Verantwortliche ist verpflichtet zur
  - Vermeidung und
 
  - Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder
 
  - Erstattung der hierfür anfallenden Kosten(Verursacherprinzip)
 
Als Umweltschaden gilt:
- Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
 
- Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
 
- Schädigung des Bodens
 
Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:
- Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
 
- Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
 
-  Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen
 
Leistungen der Versicherung
    - Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
 
    -  Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
 
    -  Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpfllichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
 
    - Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigerkosten
Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
 
Es sind also nicht nur die umwelt-intensiven Branchen, wie Öl- und Chemie, Metallverarbeitung und Transport als potentielle Verursacher betroffen, sondern wirklich alle; auch wenn ein Gewerbe nur nebenberuflich betrieben wird.
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