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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit bedeutet die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person (Staatsangehöriger) in einem Staat, aus der Rechte (z.B. Grundrecht, Wahlrecht) und Pflichten (z.B. Wehrpflicht) abgeleitet werden.
Grundsätzlich gilt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit entweder das Abstammungsprinzip oder das Territorialprinzip. Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Staatsangehörigkeit in mehreren Staaten, kann es zu einer Doppel- oder Mehrfachstaatsangehörigkeit kommen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Fragen im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • durch Geburt (mindestens ein Elternteil besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft)
  • Annahme als Kind
  • Einbürgerung
Seit dem 01.01.2000 gilt auch das Territorialprinzip in beschränktem Umfang. Ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt, wenn:
  • sich Mutter oder Vater seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt

Kinder, die dieser Regelung zufolge eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, müssen sich später zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.
Die Heirat eines deutschen Staatsbürgers führt nicht zum Erwerb einer deutschen Staatsbürgerschaft.

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