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Einkommensanrechnung


Verfügen Hinterbliebene über ein eigenes Einkommen, wird dieses angerechnet auf:

Grundsätzlich werden alle Einkommensarten angerechnet. Dies gilt nicht für Einnahmen aus steuerlich geförderten Vorsorgeverträgen. Steuerfreie Einahmen sind i.d.R. ebenfalls ausgenommen.
Ermittelt wird das anzurechnende Einkommen aus dem Vorjahreseinkommen .
Zur Ermittlung der Nettobeträge wird zumeist ein pauschalisiertes Verfahren angewendet. Vom ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. Vom Restbetrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Freibetragsregelung seit 01.07.2003:
  • Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten:
    alte Bundesländer:                                    689.83 Euro
    neue Bundesländer:                                  606.41 Euro
    je waisenberechtigtigtem Kind:
    alte Bundesländer:                                    146.33 Euro
    neue Bundesländer:                                  128.63 Euro
  • Waisenrenten:
    alte Bundesländer:                                    459.89 Euro
    neue Bundesländer:                                  404.27 Euro

Jährlich zum 01.07. werden die dynamischen Freibeträge durch die Rentenanpassung verändert.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat ( Sterbevierteljahr ) kein Einkommen angerechnet.

Seit Einführung des Altersvermögensergänzungsgesetzes werden nicht nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch Vermögenseinkommen bei der Anrechnung berücksichtigt.
Das bisherige Recht findet Anwendung bei:
  • Fällen, in denen ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstarb
  • Ehepaaren, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt war
  • Waisen, die vor dem 01.01.2002 geboren wurden

Sinngemäß gilt diese Regelung auch bei Erziehungsrenten für die geschiedenen Ehegatten.


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