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zusätzlicher Selbstbehalt

Viele Verträge kennen einen grundsätzlich vereinbarten Selbstbehalt für den ambulanten, ggf. den dentalen oder auch den stationären Bereich.

Darüber hinaus können zusätzliche Selbstbehalte für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel, die Heilmittel, die Hilfsmittel oder den Bereich der Zahnbehandlung vereinbart sein. Sehr oft sind dies prozentuale Selbstbehalte, die nur selten maximiert sind. Diese Selbstbehalte wirken i.d.R. erst mit zunehmendem Alter und führen dadurch zu heute niedrigeren Prämien. Letztendlich müssen die Betroffenen aber später einen wesentlich höheren Kostenanteil selbst tragen.

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