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vorläufige Deckung

Die Versicherungsgesellschaften überbrücken mit der vorläufigen Deckung den Zeitpunkt zwischen Vertragsabschluss und Zusendung des Versicherungsscheins bzw. Zahlung der Erstprämie.

Bisher war die vorläufige Deckungszusage ein eigenständiges Rchtsverhältnis, d.h. dass sie bisher nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages war. Das soll sich mit der VVG-Reform ändern. Nach §51 Abs.2 VVG-E soll zukünftig eine Bezugnahme auf die AVB genügen, damit sie Vertragsbestandteil werden. Die vorläufige Deckungszusage ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das mit dem späteren Versicherungsvertrag nichts zu tun hat. Der Versicherungsantrag kann durchaus von der Versicherungsgesellschaft abgelehnt werden, vgl. (OLG Hamburg 20.12.1985 - 14 U 110/85, veröffentlicht in: VersR 1988 S. 258). Die vorläufige Deckung endet mit der Zahlung der Erstprämie und der Zusendung des Versicherungsscheins. Sie richtet sich nach dem beantragten Versicherungsumfang. Die Prämie ist bei diesem Vertragsverhältnis nicht wesentlicher Bestandteil und wird zumeist gestundet. Teilweise werden von den Gesellschaften auch Anzahlungen gefordert, da sich der Versicherer auf das versicherte Risiko beruft. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt die Versicherungsbestätigungskarte, die so genannte Doppelkarte, nach § 1 Abs. 3 AKB als vorläufige Deckungszusage.

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