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Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches

r die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs trägt der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag unter der Voraussetzung: Der Versicherungsfall muss dort während eines Aufenthalts von höchstens (bspw. 1 Jahr) eingetreten sein. Angabe in Jahren.

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