Ein wesentliches Thema der VSMK war eine insgesamt größere Transparenz bei Finanzprodukten. Mangelhafte Verbraucherinformationen vor dem Vertragsabschluss seien beispielsweise eine der Hauptursachen für vorzeitige Beendigung von kapitalbildenden Lebensversicherungen und daraus resultierenden finanziellen Verlusten.

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Verbesserung der Verbraucherinformationen bei privaten Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen

Die zuständigen Ministerien (BMELV, BMJ, BMF) wurden aufgefordert, eine Änderung der der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) auf den Weg zu bringen. Ziel ist die Verbesserung der Verbraucherinformationen vor dem Abschluss von privaten Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen. Die bereits vorgeschriebenen Produktinformationsblätter (PIB) sollen standardisiert werden. In den vorvertraglichen Unterlagen sollen Angaben der in Betracht kommenden Rückkaufswerte und die jeweils bis dahin eingezahlten Beträge in Euro ausgewiesen werden.

Regeln bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge verbraucherfreundlich gestalten

Auch die Produkte der sogenannten „Riester-Rente“ sollen besser vergleichbar sein. Die Kunden sollen stärker an Überschüssen beteiligt und ein Wechsel der Verträge erleichtert werden. Zudem machen sich die Verbraucherschutzminister dafür stark, das Berufsbild des „Finanzberaters“ zu schaffen, der auf Honorar- und nicht wie bisher vorwiegend oder ganz auf Provisionsbasis arbeitet. Dadurch soll erreicht werden, dass unabhängige Finanzberater kein finanzielles Interesse an dem Verkauf bestimmter Produkte haben, sondern den Kunden neutral beraten. Um eine ausreichende Kostentransparenz für provisionsgebundene Beratung und Honorarberatung zu ermöglichen, ist nach Ansicht Verbraucherschutzministerkonferenz die verpflichtende Einführung von Nettotarifen und deren Ausweisung in den Informationsblättern für alle Produkte des Finanzmarktes eine wirksame Maßnahme.

Mehr Anlegerschutz bei Fondsbeteiligungen

Die Bundesregierung soll nach Ansicht der VSMK in den vertriebsbezogenen Vorschriften des geplanten Kapitalanlagengesetzes eine Bestimmung aufnehmen, die es untersagt, Privatkunden kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Investmentvermögen anzubieten. Ein derartiges Verbot sollte auch für Genussrechte und andere Beteiligungsformen zu Anlagezwecken gelten, die möglicherweise nicht vom Kapitalanlagegesetzbuch erfasst sind.

Zudem sollten Anlegern Kontrollrechte eingeräumt werden, die über die Einsichtsrechte eines Kommanditisten nach § 166 Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen.
Bestimmte geschlossene Fonds - zum Beispiel Medienfonds, die in der Vergangenheit zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten geführt haben, sollen künftig nicht mehr zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen werden.

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Tarifwechsel PKV

Bereits jetzt haben Versicherte das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz derselben Versicherung zu wechseln, ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Verlust der Altersrückstellungen. Doch zur Umsetzung hält die VSMK eine erneute Korrektur des § 204 VVG für erforderlich.

So solle der Begriff des gleichartigen Versicherungsschutzes sollte in § 204 VVG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definiert werden, um Unklarheiten, die zu Lasten der Versicherten gehen, zu vermeiden.
Das Recht, zwischen Leistungsausschluss, Risikozuschlag und Wartezeit frei zu wählen, dürfe nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen, ohne auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch ein Leistungsverzicht ohne Gesundheitsprüfung möglich ist.

Bei Erhöhung von Prämien oder Selbstbehalten, soll der Versicherte zusammen mit der Erhöhungsmitteilung schriftlich und in deutlich gestalteter Form über sein Wechselrecht zu belehrt werden.
Es sollte - so der Beschluss der VSMK - die gesetzlich geregelte Schriftform und nicht allgemeine Hinweise verlangt werden, um zu verhindern, dass Versicherte die Informationen beispielsweise nur auf einer CD oder im Internet zur Verfügung gestellt werden. Da häufig besonders ältere Menschen von Beitragserhöhungen betroffen sind, ist ein Informationsmedium notwendig, auf das sie ohne Einschränkungen Zugriff haben. Zusammen mit der Belehrung hat der Versicherer der Versicherten bzw. dem Versicherten schriftlich in Form einer übersichtlichen Synopse den derzeitigen Tarif und alle aktuell angebotenen Tarife der substitutiven Krankenversicherung darzustellen.
Wird ein Antrag auf Tarifwechsel gestellt, soll sich der Versicherer spätestens nach zwei Wochen entscheiden. Diese Frist soll mit Eingang des Antrags beim Versicherer beginnen. Im Falle einer erforderlichen Gesundheitsprüfung soll sich die Frist auf acht Wochen verlängern.

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Gütesiegel für nachhaltige Finanzprodukte

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wurde aufgefordert, bis zur nächsten VSMK Mindeststandards für nachhaltige Finanzprodukte zu erarbeiten. Ökologische, ethische und soziale Kriterien sollen bei diesen Standards berücksichtigt werden. Zudem ist die Entwicklung eines verbindlichen Verbraucherlabels für nachhaltige Finanzprodukte vorgesehen, die die Mindeststandards erfüllen. Finanzprodukte, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht als nachhaltig beworben werden. Zusätzlich soll das BMELV prüfen, welche Möglichkeiten einer Zertifizierung durch eine unabhängige Institution für das zu entwickelnde Verbraucherlabel bestehen.

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