Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autovermieters, die ansonsten die vertraglich vereinbarte Haftungsfreiheit hinfällig werden lässt, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XII ZR 44/10).

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Autofahrer mit seinem Mietwagen gegen einen Pfosten gefahren. Das Verleihunternehmen stellte ihm dafür 3.778,43 Euro in Rechnung. Für den Fall einer Beschädigung des Fahrzeugs war in dem Mietvertrag zwar nur eine Selbstbeteiligung von maximal 550 Euro vereinbart worden. Doch das Autounternehmen erklärte diese Haftungsbeschränkung für hinfällig, weil der Betroffene nicht, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, den Unfall von der Polizei hatte aufnehmen lassen.

Eine allerdings rechtlich überholte Forderung, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. Zwar habe ein gewerblicher Autovermieter bei einem Unfall mit seinen Fahrzeugen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einschaltung der Polizei, auf deren Mithilfe er bei komplizierten Sachlagen angewiesen ist. Doch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung befreit ihn das nicht von der bindenden Verpflichtung, die Haftungsbefreiung in seinen Verträgen nach dem aktuellen Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.

"Wer ein Auto mit beschränkter Haftung mietet, für die er im übrigen noch zusätzlich bezahlen muss, vertraut gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer darauf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch.

Anzeige

Das ist in Abkehr von dem nach früherem Recht maßgeblichen "Alles-oder-Nichts-Prinzip" in der Fahrzeugvollversicherung jetzt auch bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Mietwagenunternehmens zu berücksichtigen.

Anzeige