Der Halter des Pkw kann sich hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Fahrgäste nicht damit herausreden, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Darauf hat das Oberlandesgericht Nürnberg bestanden (Az. 4 U 2222/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, schlossen die Richter die Haftung des Pkw deshalb nicht aus, weil der Unfall nach ihrer Auffassung nicht durch höhere Gewalt, sondern durch einen verkehrstypischen Betriebsvorgang verursacht worden war. "Gegenüber Dritten, die bei dem Crash verletzt worden sind, haften damit beide Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch im vollen Umfang", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die fränkische Entscheidung.

Die unterschiedlichen Verursachungsanteile an dem Aufprall würden aber erst beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Fahrzeugen zur Sprache kommen. Ob der Pkw-Halter und dessen Versicherung danach im sogenannten "Innenverhältnis" den Ausgleich des gesamten Erstattungsbeitrags verlangen können, wäre laut Nürnberger Richterspruch eine ganz andere Frage, die hier nicht zur Entscheidung anstehe.

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