Nahm ein Kunde seine Zahnzusatzversicherung bei der Deutschen Familienversicherung in Anspruch, war sein tägliches Kündigungsrecht für zwölf Monate ausgeschlossen. Musste er in dieser Zeit einen weiteren Versicherungsfall melden, begann die Frist von Neuem zu laufen. Das konnte sich im ungünstigsten Fall bis zu 36 Monate hinziehen.

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Diese Klausel stand den Werbeaussagen der Gesellschaft entgegen. Denn die Deutsche Familienversicherung warb mit einem täglichen Kündigungsrecht. Außerdem griff der BdV eine zweite Regelung an: Machte die Deutsche Familienversicherung während der Zeit, in der das Kündigungsrecht für den Kunden ausgeschlossen war, selber von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, verlangte sie den Beitrag bis zum Ende der jeweiligen Kündigungssperrzeit – also maximal für 36 Monate. Thorsten Rudnik: „Wir hielten diesen Schadensersatz für rechtswidrig und haben uns auch hier für eine verbraucherfreundlichere Regelung eingesetzt.“

Trotz Abmahnung und weiterer Frist, um die eigene Position zu überdenken, zeigte sich die Deutsche Familienversicherung zunächst uneinsichtig. Die Deutsche Familienversicherung lenkte jedoch schließlich ein: Das tägliche Kündigungsrecht ist nach einem Versicherungsfall zwar weiterhin für zwölf Monate ausgeschlossen. Die Kündigungssperrfrist gilt aber nur noch in den ersten 24 Monaten – und nicht mehr darüber hinaus. Bestand der Vertrag schon 30 Monate, entfällt diese Kündigungssperrzeit gänzlich.

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Vorstandmitglied Rudnik: „Besonders erfreulich ist zudem, dass die Versicherung im Falle der außerordentlichen Kündigung jetzt keinen – unseres Erachtens rechtswidrigen – Schadensersatz mehr erhebt. Außerdem wurde der Online-Auftritt der Versicherung angepasst und die Regelung des täglichen Kündigungsrechts ist übersichtlicher und klarer."

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