Nur wer fristgemäß widersprach, konnte dann aus dem Vertrag wieder aussteigen, wenn er nicht mit den Bedingungen einverstanden war. Schon damals gab es erhebliche Zweifel, ob diese Regelung (§ 5a VVG alter Fassung) mit dem europäischen Recht vereinbar war. Hierüber wird jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, beschloss der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28. März 2012.

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„Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz erlosch das Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist“, so BdV-Vorstandvorsitzender Axel Kleinlein. „Wir hielten diese Regelungen immer schon für gemeinschaftswidrig und erwarten, dass der EuGH in unserem Sinne entscheidet. Ein Widerspruch könnte dann für Altverträge möglich sein.“

Der BdV habe schon im Jahr 2005 eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch Deutschland bei der EU-Kommission eingereicht, heißt es in der Mitteilung des Versichertenbundes. Hauptkritikpunkt war die Gemeinschaftswidrigkeit der Informationspflichten und Rücktrittsrechte nach § 5 a des alten Versicherungsvertragsgesetzes. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hatte daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) gegen Deutschland eingeleitet. Auch diese kam bei ihrer rechtlichen Überprüfung des deutschen § 5 a VVG a. F. zu dem Ergebnis:
„Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen…“. Dabei forderte die europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland selbst wurde von der EU-Kommission zwar später eingestellt, aber nur, weil zum 01. Januar 2008 ein neues Versicherungsvertragsgesetzes in Kraft trat, welches den Vorgaben der EU entsprach.

Inhaltlich hat die EU-Kommission aber ihre Auffassung zu keiner Zeit geändert, dass § 5 a VVG alter Fassung europarechtswidrig ist. Axel Kleinlein: „Wir erwarten, dass der EuGH im Sinne des Verbraucherschutzes entscheiden wird.“ Denn in diesem Fall könnten Betroffene womöglich noch heute Altverträge widerrufen.

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Lebens- und Rentenversicherungen haben deutsche Lebensversicherer bis 2008 meist nach dem sogenannten Policenmodell mit dem Kunden vereinbart. Dabei haben sie die Versicherungsbedingungen und andere wichtige Information zum Vertrag jedoch nicht vor Vertragsabschluss, sondern dem Kunden erst mit der Police zugesandt.

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