Wie im Falle eines Verschuldens seines Beraters trägt allein der Steuerpflichtige das Risiko bei einer unvollständigen Anfertigung seiner Steuererklärung durch ein zwar handelsübliches, aber nicht amtlich bereitgestelltes Computerprogramm. Darauf hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestanden (Az. 3 K 2674/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung keine Kinderbetreuungskosten eingetragen. Als er den Fehler im Steuerbescheid schließlich bemerke, wollte er die ca. 4.000 Euro nachträglich geltend machen. Die im Handel erworbene Software, mit der die Erklärung erstellte und dann als Elster-Formular elektronisch ans Finanzamt weiterschickte, habe ihn in der automatischen Menüführung überhaupt nicht nach diesen Ausgaben befragt.

Einzelheiten, welche die Finanzrichter in Neustadt an der Weinstraße aber gar nicht weiter wissen wollten. Grob fahrlässiges Handeln, welches eine nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids prinzipiell ausschließt, liegt laut Richterspruch bereits vor, wenn der Steuerpflichtige seiner gesetzlichen Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt - aus Gründen, die er gegenüber dem Fiskus allein verantworten muss. "Denn er hat eine im amtlichen Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet ", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Unbestreitbar nämlich werden im amtlichen Steuererklärungsformular die Kinderbetreuungskosten ausdrücklich erfragt und in der Anleitung zur Steuererklärung auch im Detail erläutert. Dass davon im von ihm verwendeten Computerprogramm dann nichts mehr zu sehen gewesen sein soll, geht deshalb zu Lasten des Betroffenen.

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