Zumindest dann nicht, wenn der Beauftragte schon jahrelang der übernommenen Aufgabe immer zuverlässig nachgekommen ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az. 11 U 137/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine Frau als Kurgast im Nordsee-Heilbad Büsum bei Glatteis vor einem Haus zu Fall gekommen und hatte sich dabei am rechten Ellenbogengelenk erheblich verletzt und wird wohl mit einer bleibenden Bewegungseinschränkung des Arm leben müssen. Dafür verlangte sie nun 6.700 Euro Schadensersatz und 10.000 Euro Schmerzensgeld vom Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, dem laut städtischer Satzung die unbeschränkte Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor seinem Haus zukommt.

Der Betroffene war allerdings zum Zeitpunkt des Wettereinbruchs selber im Urlaub und hatte - wie seit 15 Jahren schon - seinen Nachbarn mit dem Streuen während seiner Abwesenheit beauftragt. Dem abwesenden Grundstückseigentümer könne man damit keine unterlassenen Schutzvorkehrungen vorwerfen. "Zwar besteht in einem solchen Fall die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten - doch ergeben sich über Jahre hinweg keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten des Nachbarn, kann der Verreiste darauf vertrauen und muss nicht seinen eigenen Urlaub extra abbrechen, um die Ausführung des vor seinem Haus vereinbarten Streuens selbst zu überprüfen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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