Dabei wird zwischen Altersvorsorge und sonstigen Vorsorgeaufwendungen differenziert. Unter letztere fallen die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, selbständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.

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Abzugsfähige Beiträge bei der Pflege- und Krankenversicherung

Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden dafür die Tarife der sogenannten Basisversorgung anerkannt. Diese Tarife bieten eine medizinische Grundversorgung. Ebenfalls anrechenbar sind die vom Steuerpflichtigen gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für kindergeldberechtigte Kinder. Beiträge für zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen, die nicht der Basisversorgung dienen sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen können bis zu einer Höchstgrenze von 1.900 Euro pro Person als Sonderausgaben angerechnet werden, sofern dieser Höchstbetrag noch nicht durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Selbständige können bis zu 2.800 Euro steuerlich anrechnen, da sie die Kosten für die Krankenversicherung alleine tragen.

Beiträge für Basisrente sind Sonderausgaben

Die Beiträge für die Basisrente, für die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen können bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (40.000 bei zusammenveranlagten Ehegatten) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Anrechenbarkeit dieses Höchstbetrages erfolgt bis zum Jahr 2015 jährlich steigend um zwei Prozentpunkte. Im Jahr 2011 betrug der anrechenbare Höchstbetrag 72 %. Dies entspricht 14.400 Euro pro Person. In diesem Jahr steigt der Höchstbetrag um zwei Prozentpunkte auf 74 %, also 14.800 Euro. Ab dem Jahr 2015 können 20.000 Euro pro Person als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Staatliche Förderung in doppelter Hinsicht

Riester-Renten werden über Zulagen gefördert. Aber auch die tatsächlich gezahlten Beiträge können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die Beiträge tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch entstandene Steuerersparnis höher ist als die Förderzulage. Dies wird im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch vom Finanzamt überprüft. Die Leistungen der Altersvorsorge werden nachgelagert besteuert.

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Absicherung von beruflichen Risiken wirkt steuermindernd

Sachversicherungen sind in der Regel nicht absetzbar. Ausnahme: Werden bei den Versicherungen ganz oder teilweise berufliche Risiken abgedeckt, so sind diese als Werbungskosten von der Steuer absetztbar. Dies gilt zum Beispiel für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und die Rechtschutzversicherung. Damit das Finanzamt diese Kosten steuermindernd berücksichtigt, ist eine Bescheinigung vom Versicherer erforderlich. Diese Bescheinigung muss den Anteil der Prämie ausweisen, auf den die beruflichen Risiken entfallen.

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