Bei den Werbungskosten handelt es sich um jeglichen Kostenaufwand, den ein Arbeitnehmer dazu nutzt, das eigene Einkommen zu sichern, zu erwerben oder zu erhalten -und kann von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung dafür, diese Kosten steuerlich geltend zu machen, ist der Nachweis, dass der berufliche Nutzen der Ausgaben klar vom privaten Vorteil getrennt ist.

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Der Aufwand ist enorm, wenn jeglicher Beleg an die Steuererklärung mit angefügt werden muss. Pauschale Beträge, die ohne spezielle Nachweise in die Erklärung eingebracht werden dürfen, stellen eine Erleichterung dar. Im Zuge der Steuervereinfachung zum Jahre 2012 hebt die Bundesregierung diesen Betrag für Werbungskosten an. Der sogenannte „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ betrug in den Jahren zuvor 920 Euro.

Diese Erhöhung bedeutet für ca. 60% der steuerpflichtigen Arbeitnehmer, dass kein Einzelnachweis der Werbungskosten nötig ist: Das Sammeln von Belegen für die genannten Aufwendungen im Rahmen des Pauschalbetrages von 1.000 Euro kann entfallen. Darüber hinaus entstehende Kosten müssen weiterhin quittiert werden.

Das Bandbreite der absetzbaren Aufwendungen ist groß: Beispielsweise dürfen Computer, die im entsprechenden Jahr erworben wurden, zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso werden Fahrtkosten, Fachzeitschriften, Bürobedarf, Bewerbungskosten oder gar der eigene Anzug als Berufskleidung zu solchen Werbekosten gezählt. Bis zu 1250 Euro gilt dies auch für Ausstattung und Unterhaltung des hauseigenen Arbeitszimmers.

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Die Regelung tritt rückwirkend für das vergangene Jahr in Kraft. So kann die Regelung in der Steuererklärung für das Jahr 2011 bereits Anwendung finden. Entsprechende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt werden sich erst im kommenden Jahr zeigen.

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