Die ersten vom vzbv erstrittenen Gerichtsurteile sind eindeutig: Banken dürfen für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keine höheren Entgelte verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Denn Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag des Kunden als P-Konto zu führen. So hat das Landgericht Itzehoe der comdirect Bank untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien Girokontos in ein P-Konto monatlich 10,90 Euro zu verlangen. Das Landgericht Bremen verbot der Sparkasse Bremen Preisaufschläge bis zu 3,50 Euro im Monat. Die VR-Bank darf ein P-Konto nicht davon abhängig machen, dass sich der Kunde mit einem monatlichen Kontoführungspreis von 17,50 Euro einverstanden erklärt, entschied das Landgericht Köln.

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Banken kassieren weiter

Trotz dieser Urteile: An der verbreiteten Bankenpraxis hat sich kaum etwas geändert. Viele Geldinstitute kassieren weiter. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat die hohen Aufschläge massiv kritisiert. „Doch beim Appell darf es nicht bleiben“, sagt vzbv-Vorstand Gerd Billen. Seit Einführung des P-Kontos sei die Gebührenproblematik beim P-Konto bekannt und der Gesetzgeber sei bislang untätig geblieben. Billen: „Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzgeber muss endlich einschreiten und verbindlich festlegen, dass für ein P-Konto keine höheren Entgelte verlangt und wesentliche Kontofunktionen nicht eingeschränkt werden dürfen.“

Der vzbv begrüßt daher einen Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg, über den am kommenden Freitag im Bundesrat beraten wird. Darin wird die Änderung der Gesetzesvorschrift § 850k ZPO vorgeschlagen, die die Regelungen zum P-Konto enthält.

Wer wenig hat, zahlt doppelt

Zum 31.12.2011 endet der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Damit entfällt auch der gesonderte Schutz von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente oder Hartz IV. Dieser erlaubte es Betroffenen, dieses Geld trotz einer Pfändung in den ersten 14 Tagen nach Zahlungseingang abzuheben.

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Verbraucher, denen eine Pfändung droht, können sich dann nur noch durch die Einrichtung eines P-Kontos davor schützen, dass Gläubiger auch auf ihr pfändungsfreies Einkommen zugreifen.

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