Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Unfallopfer vor dem Crash regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. "Und es gibt keinen rechtlichen Grund, jemanden, dessen für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzter Pkw beschädigt wurde, anders zu behandeln als denjenigen, der dafür ein Fahrrad benutzt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das hanseatische Urteil.

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Handelt es sich bei dem beschädigten Rad doch um einen Gegenstand, auf dessen ständige Verfügbarkeit das Unfallopfer unbestreitbar für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.

Die Höhe der Entschädigung ist laut dem Lübecker Richterspruch unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises für ein solches Fahrrad zu ermitteln. Da es sich hier um ein hochwertiges, nur selten in einer Vermietung anzutreffendes Gefährt handelte, hielten die Landesrichter dabei das Gutachten eines vom Amtsgericht in der Vorinstanz bestellten Sachverständigen für plausibel. Er schlug für die erste Ausfallwoche 99 Euro, dann für jeden weiteren Tag 12 bis 13 Euro und ab der 3. Woche die Hälfte des Tagesmietpreises vor.

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Immerhin wurde das Ersatzfahrrad erst 35 Tage nach dem Unfall geliefert. Damit ergibt sich für 5 Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von schließlich 195,90 Euro.

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