Eine entsprechende Klausel wäre unwirksam, so dass der Mieter mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Kiel (1 S 210/10) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.

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Eltern hatten eine Wohnung für ihre Tochter angemietet, die eine Berufsausbildung absolvierte. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Kündigung frühestens nach drei Jahren erfolgen könne. Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis immer wieder zu einem Ortswechsel. Der Mieter müsse daher flexibel sein und kurzfristig kündigen können.

Es sei auch durchaus nicht unüblich, dass Berufsausbildungen abgebrochen werden, da sich der Auszubildende beruflich neu orientiere. Der Mietvertrag müsse auf solche Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Nicht maßgeblich sei, ob der Mietvertrag vom Auszubildenden oder von den Eltern abgeschlossen wurde.

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