Im betreffenden Fall hatte sich nach einem Starkregen Wasser in einem Lichtschacht gesammelt. Daraufhin gab es eine Überschwemmung im Keller. Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu begleichen. Für die Versicherung handelt es sich nur um eine Überschwemmung, wenn eine so große Menge Wasser auf dem Grundstück niedergeht, dass das Wasser nicht auf normalem Wege abfließt. In dem Fall war jedoch nur der Lichtschacht voll gelaufen, so dass keine Überschwemmung anzunehmen sei.

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Das Oberlandesgerichts Karlsruhe gab nun der Versicherung Recht. Überschwemmungen seien wie im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen. Nach Ansicht der Richter lag deshalb im vorliegenden Fall keine Überschwemmung vor.

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