Das musste ein Busfahrer feststellen, der sich in einer Pause zwischen zwei Fahrten einen Muskelfaserriss im Oberschenkel zuzog. Am Unfalltag hatte der Busfahrer eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München an die Allianz Arena in München chauffiert. In seiner Pause sah er sich das Spiel an und stürzte beim Verlassen des Stadions auf einer Treppe. Da sich der Unfall zwischen zwei Fahrten ereignete, meldete der Busfahrer diesen an die Unfallversicherung des Arbeitgebers.

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Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da es sich um einen privaten Besuch des Stadions gehandelt hatte. Daraufhin klagte der Busfahrer. Das Bayerische Landessozialgericht wies nun seine Klage ab (L3 U 52/11). Das Gericht war der Auffassung, dass der Besuch des Stadions dem Bereich der Freizeitgestaltung anzurechnen ist. Weiterhin habe sich der Unfall nicht in unmittelbarer Busnähe ereignet und damit auch nicht im versicherten Umkreis des Busses. Daher sei der Unfall dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen.

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