Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels beim Adressaten nicht aus. Die tritt erst mit der Aushändigung des Briefes selbst ein. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestanden (Az. 10 Sa 156/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es um die Entlassung einer 40-jährigen Pflegerin. Ihre Arbeitgeberin hatte sie fristlos per Post gekündigt, sie aber das Übergabe-Einschreiben trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung nicht vom Postamt abgeholt. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin im Gerichtssaal vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben.

Was die Mainzer Landesarbeitsrichter allerdings als unbeweisbare Unterstellung zurückwiesen. Die Frau habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. "Und vor allem unterrichtet ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt - er enthält keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Adressaten im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch den Postboten nicht immer schon dann vor, wenn die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten hat, sich aber nicht zum Postamt begibt, um ihn dort einzulösen. Bis zur tatsächlichen Aushändigung des Schreibens kann sie sich zu Recht auf den Nichtzugang der Kündigung berufen.

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