Auch wenn zwischenzeitlich ältere Punkte getilgt werden und damit der Punktestand wieder unter 18 sinkt, ist der Führerschein abzugeben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (10 S 137/11) weist die Württembergische Versicherung, hin.

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Im entschiedenen Fall wurde eine Autofahrerin mehrfach mit erhöhter Geschwindigkeit erwischt. Mit der letzten Tempofahrt kassierte sie drei weitere Punkte und kam damit auf 20. Das Gericht erklärte den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtens, obwohl der Punktestand bei Rechtskraft des Bußgeldbescheids wieder unter 18 gesunken war.

Die Schnellfahrerin berief sich außerdem darauf, dass sie nie über 17 Punkte gekommen wäre, wenn die Gerichte über ihren Einspruch gegen einen früheren Bußgeldbescheid schneller entschieden hätten. Doch auch damit kam sie nicht durch. Die Fahrerin müsse es hinnehmen, wenn ein über zwei Instanzen geführtes Gerichtsverfahren zwei Jahre dauere. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Geldbuße beginne die Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf die entsprechenden Punkte im Zentralregister wieder gelöscht werden. Es sei das Risiko der Autofahrerin, dass die Punkte aufgrund ihres erfolglosen Einspruchs nur verzögert abgebaut wurden.

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