Umso mehr, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine ausgedehnte Hafenanlage befindet, an deren Kai bekanntermaßen Tag und Nacht Frachtkähne festmachen. Der Motorenlärm der anlegenden Schiffe berechtigt jedenfalls nicht zu einer nachträglichen Mietminderung durch den sich überrascht gebenden Wohnungsinhaber. Das hat jetzt das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 223 C 26/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, liegt die umstrittene Wohnung in einem Gebäude im Kölner Rheinau-Hafen auf einer Halbinsel zwischen der Severinsbrücke und dem nördlichsten dreier so genannter Kranhäuser. Davor erstreckt sich einerseits ein Yachthafen und anderseits der Rhein mit einer über mehrere Kilometer verlaufenden Kaimauer. Hier legen vor allem nachts und an den Wochenenden Binnenschiffer an, die dabei zum Teil ihre Dieselmotoren laufen lassen.

Deren Lärm nahm eine neue Bewohnerin zum Anlass, dem Hausbesitzer nach dem Einzug die Miete zu mindern. Schließlich hätte dessen Maklerin sie spätestens bei Vertragsabschluss auf die besondere Geräuschbelästigung durch die Schiffe hinweisen müssen. Das sei unstrittig nicht geschehen.

Und war laut Kölner Amtsgericht jedoch gar nicht nötig. "Wer eine unmittelbar am Rhein gelegene Wohnung besichtigt und anmietet, muss mit einer möglichen Lärmbelästigung durch die dortigen Frachtschiffe rechnen, auch wenn vielleicht beim Besichtigungstermin gerade kein Kahn vor Anker lag", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.

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Zumal man von der als Universitätsprofessorin tätigen Mieterin erwarten kann zu wissen, dass es sich beim Rhein um eine der meist befahrenen Schifffahrtsstraßen Europas handelt und die Schiffe darauf gerade für die nächtlichen Ruhepausen schon mal am Ufer anzulegen pflegen. Zumindest die Adresse "Im Zollhafen" hätte die Frau bei Unterzeichnung ihres Wohnvertrages stutzig machen müssen. Dazu bedurfte es keiner zusätzlichen Aufklärung durch den Vermieter. Insofern dürfe der zu Recht auf voller Zahlung der vereinbarten Miete ohne "Lärm-Abstriche" bestehen.

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