Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten die auf der Straße fahrenden Autos angehalten, um dem Ausparker die Ausfahrt aus der Parkbucht vor dem Supermarkt zu ermöglich. Ein Opel-Fahrer aber, der den Grund für den verkehrsbedingten Halt vor ihm offenbar nicht mitbekommen hatte, fuhr links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei und kollidierte mit dem just in diesem Moment rückwärts herausfahrenden Wagen. Der wollte jetzt dem Opel-Fahrer die Hauptschuld zuschieben. Schließlich hätte der in der gegebenen Situation die Fahrzeugschlange gar nicht überholen dürfen, zumal die Trennlinie in der Fahrbahnmitte nur zum Anfang seines Überholvorgangs gestrichelt und dann durchgezogen war.

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Das sah das Gericht allerdings anders. Die Trennlinie verbietet nicht das Überholen schlechthin, sondern - im Interesse des Gegenverkehrs - nur das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn. Das Überholen dagegen war an dieser Stelle erlaubt, weil durch keines der entsprechenden Verkehrszeichen verboten.

"Ist jedoch die Ausfahrt eines Fahrzeugs von einem Grundstück zum Zeitpunkt der Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs noch nicht beendet, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch ihn gilt als unfallursächlich. Hätte er während seiner Rückwärtsfahrt den Raum seitlich und hinter sich ausreichend beobachtet, wäre der Zusammenstoß nämlich vermeidbar gewesen. Somit hat er die überwiegende Schuld an dem Unfall.

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Dass laut Urteilsspruch trotzdem auch der Opel-Fahrer für 1/3 des Schadens zur Kasse gebeten wurde, hängt mit dessen Betriebsgefahr zusammen. Während des Unfalls war sie durch das Überfahren der Trennlinie und das Überholen der Fahrzeugkolonne als erhöht anzusehen.

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