Geklagt hatte vor dem Berliner Sozialgericht ein Rentner, der sich dagegen wehrte, die ab April 2010 erhobenen Zusatzbeiträge der City BKK zu zahlen. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet und sei nun nicht dazu bereit, die Beitragserhöhungen infolge von Misswirtschaft zu tragen, argumentierte der Kläger. Anfangs hatte die marode Krankenkasse einen einkommensunabhängigen Mehrbetrag von 8 Euro im Monat gefordert, später mussten die Versicherten sogar 15 Euro monatlich draufzahlen.

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Krankenkassen zu Aufklärung verpflichtet

Die Sozialrichter gaben dem Kläger Recht – auch wenn sie eine andere Argumentation wählten. Begründet wurde die Unrechtmäßigkeit der Zusatzbeiträge damit, dass die Krankenkasse ihre Kunden nicht ausreichend auf das damit verbundene Sonderkündigungsrecht hingewiesen habe. Laut Urteil habe man die entsprechende Passage im Kleingedruckten versteckt – auf der Rückseite der Festsetzungsbescheide, wo sie vom Leser nicht zu erwarten gewesen sei. Dort wurde lediglich der wortwörtliche Text der zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift abgedruckt (nach dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches) und auf eine nähere Erklärung gänzlich verzichtet.

Die Richter werteten diese Praxis als unrechtmäßig. Demnach dürfen Krankenkassen erst einen Zusatzbetrag von ihren Mitgliedern erheben, wenn sie ihre Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht erfüllt haben. „Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfüllt die Hinweispflicht nicht“, hieß es im Urteilsspruch. Vielmehr müsse der Hinweis „klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein.“

Zugleich verwies das Berliner Sozialgericht darauf, dass man keineswegs von einem versehentlichen Vergehen der City BKK ausgehe. Die „Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung“ erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Kasse „die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.“ Demnach wollte die Kasse verschleiern, dass ihre Mitglieder die Möglichkeit haben, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Eine Sprecherin des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen teilte am Montag mit, dass die City BKK das Urteil vor dem Landessozialgericht anfechten werde. Wird auch in höherer Instanz entschieden, dass die Zusatzbeiträge unrechtmäßig waren, müssen die übrigen Betriebskassen für die Rückzahlungsforderungen der bankrotten City BKK aufkommen – diese dürften einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachen. Ab 01. Juli wird die City BKK in eine Abwicklungsgesellschaft überführt – wie Sprecher Torsten Nowak sagte, haben sich 35.000 Mitglieder noch immer keinen neuen Versicherungsschutz gesucht.

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