Altersvorsorge 2025: Generationengerechtigkeit als Prüfstein

Quelle: DALL-E

Bei der betrieblichen Altersversorgung wurde im Juli ein Referentenentwurf zum Zweiten Betriebsrentengesetz veröffentlicht. Im Zuge des Rentenpakets 2025 soll das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im September 2025 im Kabinett und im Laufe des weiteren Jahres im Bundestag verabschiedet werden. Es bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Bundesrats. Mit dem Zweiten Betriebsrentengesetz sollen die Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis weiter gestärkt werden. Kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag soll es ermöglicht werden, sich solchen Systemen anzuschließen, damit sie ihren Mitarbeitenden einfach und unbürokratisch eine Betriebsrente anbieten können.

Von der Neuregelung der Förderung würden Menschen mit geringeren Einkommen, wozu auch viele Teilzeitkräfte gehören, profitieren. Ob die Neuregelung nach den bisherigen überschaubaren Erfahrungen aus dem ersten Betriebsrentengesetz einen großen Effekt hat, bleibt abzuwarten.

Altersvorsorgedepot: Riester-Nachfolge und Frühstartrente

Bei der privaten Altersvorsorge geht es um ein Altersvorsorgedepot, das einerseits als Nachfolgekonzept der Riester-Rente und andererseits für eine Frühstartrente vorgesehen ist. Bei der Frühstartrente sollen schulpflichtige Kinder vom sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr monatlich zehn Euro vom Staat erhalten, die in das Altersvorsorgedepot fließen. Freiwillige ergänzende Zahlungen – zum Beispiel durch die Eltern oder Großeltern – sollen möglich sein.

Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein, und das Kapital kann beim Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden. Sicherlich ein guter Ansatz, der in Kombination mit einer reformierten Riester-Rente ein sehr gutes Gesamtkonstrukt ergeben kann. Geplant ist die Frühstartrente bereits zum 1. Januar 2026. Bis dahin ist noch einiges zu tun, denn es müssen noch viele Details geklärt werden – etwa, welche konkreten Eigenschaften ein förderfähiges Produkt haben sollte.

Weder der Gesetzgeber noch die Anbieter werden es schaffen, den Termin zu halten

Ziemlich sicher ist, dass es bei der Frühstartrente keine Garantiebedingung in der Ansparphase geben wird. Die Auszahlung wird wahrscheinlich als Kapital erfolgen können, ohne an eine Leibrentenbedingung geknüpft zu sein. In welche Anlageformen das Geld konkret angelegt werden darf, ist jedoch noch nicht genau definiert. Aufgrund der noch offenen Punkte werden es daher weder der Gesetzgeber noch die Anbieter schaffen, diesen Termin zu halten – ein Beginn ab dem 1. Juli 2026 oder später könnte also ebenfalls möglich sein.

Interessant ist, dass die Förderfähigkeit an die Schulpflicht gekoppelt ist. Damit verhindert man den Missbrauch durch Auszahlungen an Kinder, die irgendwo im Ausland leben und möglicherweise nie eine Altersversorgung in Deutschland benötigen.

Sinnvoll ist, dass das Altersvorsorgedepot gleich als Nachfolgemodell der Riester-Rente fortgesetzt wird

Sinnvoll ist, dass das Altersvorsorgedepot im Rahmen der Frühstartrente gleich als Nachfolgemodell der Riester-Rente fortgesetzt wird. Gemäß Koalitionsvertrag soll die bestehende Riester-Rente durch eine neue Art der Förderung insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen abgelöst werden.

Wie das Modell konkret aussieht, ist noch nicht klar. Die Idee ist, dass das Altersvorsorgedepot bereits bei der Frühstartrente beginnt und bis in den Ruhestand fortgeführt wird. Damit ist ein erster Schritt zur Stärkung der Altersvorsorge im Bewusstsein der Menschen getan. Und damit bin ich wieder bei dem bekannten Zitat des italienischen Dichters Dante Alighieri: „Der eine wartet, bis die Zeit sich wandelt; der andere packt sie an und handelt.“

Hintergrund: Der Text erschien zuerst im neuen kostenfreien Versicherungsbote Fachmagazin 02-2025. Das Magazin kann auf der Webseite des Versicherungsbote bestellt werden.