Bereits seit 2018 gilt für alle Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) eine Weiterbildungsverpflichtung. Viele Aufsichtsbehörden überprüfen aktuell die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung und die Nicht-Einhaltung kann schwerwiegende Konsequenzen, bis hin zum Entzug der Zulassung, nach sich ziehen.

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15 Stunden Weiterbildungspflicht für Versicherungsmakler und Beschäftigte

Nicht nur selbst als Makler muss man sich in einem Umfang von (mindestens) 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden, denn neben dem selbstständigen Gewerbetreibenden sind auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten erfasst. Ausnahmen und Befreiungen gibt es nicht. Die Stunden können auch nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die Anforderung von 15 Stunden gilt auch unabhängig davon, ob man die Versicherungsvermittlung haupt- oder nebenberuflich ausübt. Genauso sind Teilzeitmitarbeiter oder auch Minijobber betroffen. Eine Empfehlung hierzu: Es sollte beachtet werden, dass die unterschiedlichen Industrie-& Handelskammern die Inhalte der diversen Veranstaltungen sehr eingängig prüfen. Daher kann es z.T. zu Streichungen von bestimmten Themenblöcken kommen, weswegen es sehr zu empfehlen ist, die Weiterbildungszeit über den vorgeschriebenen 15 Stunden auszuüben.

Anne Dopheide ist Unternehmensjuristin beim Leipziger Maklerpool Invers GmbHInvers GmbH

Form der Weiterbildung

Grundsätzlich kann die Weiterbildung in Präsenzveranstaltungen, im Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Selbststudium nicht heißt, sich ein/zwei Bedingungswerke oder Bücher durchzulesen. Anerkannt wird die Weiterbildung nämlich nur, wenn eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erfolgt. Einige Industrie- und Handelskammern verlangen eine derartige Lernerfolgskontrolle auch bei Webinaren und anderen Online-Angeboten.

Weiterbildungsnachweise

Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

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Konsequenzen

Die Verletzung der Weiterbildungspflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Mehrfache Verstöße dagegen können Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit begründen, was den Entzug der Erlaubnis nach § 34d GewO zur Folge hat.

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