Wird ein Auto bei einem Unfall beschädigt, so wird oft auch eine sogenannte Beilackierung notwendig: stark vereinfacht werden hierbei auch nicht beschädigte Teile der Karosserie im Farbton angepasst.

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Umstritten war bisher, ob ein Kfz-Haftpflichtversicherer auch dann die Kosten erstatten muss, wenn in der fiktiven Rechnung eines Schadengutachters die Notwendigkeit einer Beilackierung festgestellt wird. Doch hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt, das eine Einstandspflicht des Versicherers auch dann bestätigt, wenn der Schaden von einem Gutachter im Vorfeld der Reparatur geschätzt wurde.

Versicherer verweigert Beilackierungs-Kosten

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Schadengutachter Beilackierungs-Kosten in Höhe von 425 Euro festgestellt, nachdem ein Fahrer Unfallopfer wurde. Der Kfz-Haftpflichtversicherer wollte die Kosten jedoch nicht erstatten - beziehungsweise nur dann, wenn die Notwendigkeit einer Beilackierung konkret nachgewiesen werde. Dies könne man jedoch erst nach einer Reparatur beurteilen.

Da die Abrechnung auf Wunsch des Klägers auf Basis des Gutachtens erfolgt war, könne der Kläger den notwendigen Nachweis nicht führen, argumentierte der Versicherer - und zahlte für die Beilackierung nicht. Bei einem Gutachten werden fiktive Reparaturkosten im Vorfeld der Reparatur geschätzt.

Die Vorinstanz, das Landgericht Aachen, hatte zum Nachteil des geschädigten Autofahrers geurteilt. Zum einen habe Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun: Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Zum anderen könne die Notwendigkeit einer solchen nur durch eine tatsächlich durchgeführte Reparatur erkannt werden und nicht im Vorfeld durch ein entsprechendes Gutachten.

BGH entscheidet zugunsten des Unfallopfers

Doch der Bundesgerichtshof korrigierte diese Interpretation. Zum einen treffe es nicht zu, dass „eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils“, heißt es im Urteilstext.

Zum anderen verwiesen die Richter auf den Grundsatz der Dispositionsfreiheit laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 249 Abs. 2 Satz 1). Stark vereinfacht ist es einem Gläubiger freigestellt, ob er nach einem Sachschaden den Schadensersatz entweder durch die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt - oder den zu dessen Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass bei der Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine gewisse Unsicherheit verbleibt, „ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde“, hoben die Richter hervor.

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Durch das fiktive Gutachten konnte der Kläger nach Auffassung des BGH ausreichend bewiesen, dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug einen Farbton aufwies, der eine Beilackierung technisch zwingend erforderlich machte. Das sei durch das Sachgutachten bestätigt worden.

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