Deutschlands größtes Vergleichsportal Check24 muss vor dem Landgericht Berlin eine Niederlage gegen die Huk-Coburg einstecken, mit rund 12,5 Millionen versicherten Fahrzeugen Marktführer in der Kfz-Versicherung. Demnach darf die Huk Kündigungen von Versicherten zurückweisen, wenn nicht deutlich ist, dass der Versicherungsnehmer sich auch wirklich von seinem Vertrag trennen will. Das berichten die Franken am Mittwoch in einem Pressetext (Beschluss vom 30.12.2019, Az. 15 O 605/19).

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Das Vergleichsportal weist die Behauptung des Versicherers aber umgehend zurück: Es habe keine Niederlage in einem Rechtsstreit gegeben. Eine schriftliche Begründung für den Beschluss liegt aktuell nicht vor.

Vorgeschichte: Check24 beklagt vermeintlich verbraucherunfreundliches Verhalten

Die rechtliche Auseinandersetzung hat eine Vorgeschichte. Am 18. Dezember 2019 hatte Check24 einen Pressetext auf seiner Webseite veröffentlicht, in dem schwere Vorwürfe gegen die Huk erhoben wurden. Konkret würden Huk-Kunden, die über Check24 ihren Autoversicherer wechseln wollen, nicht aus den Verträgen der Coburger gelassen – so der Vorwurf des Vergleichsportals.

Obwohl man den Franken rechtzeitig die Kündigungsschreiben sowie alle relevanten Infos für einen Wechsel zugestellt habe - etwa Anschrift, Kennzeichen und Nummer des Versicherungsscheins - wolle die Huk ihre Kunden nicht aus dem Vertrag entlassen, so beklagte Check24. Anderen Vergleichsportalen würde es ähnlich ergehen. In der Folge würden die Kfz-Versicherungen der Kunden nicht gekündigt und damit automatisch um ein Jahr verlängert: ein vermeintlich verbraucherfeindliches Verhalten. Kein anderer Versicherer würde derart vorgehen.

Die Sache mit der Vollmacht

Doch die Huk-Coburg hatte Argumente, weshalb sie die Kündigung des Vergleichsportals nicht akzeptieren wollte. So erfolge die Kündigung durch das Portal Check24, wobei es aber keine Vollmachtsurkunde bzw. Unterschrift des Versicherten vorweisen könne. Deshalb sei es nicht eindeutig überprüfbar, ob der Kunde wirklich seinen Vertrag kündigen will - oder ein Dritter ohne dessen Wissen ihn aus dem Vertrag löst.

“Zum Schutz ihrer Kunden hatte die Huk-Coburg Kündigungen von Kfz-Policen durch Check24 zurückgewiesen, wenn nicht rechtlich gesichert war, dass der Kunde sie wirklich veranlasst hatte“, schreibt nun der Versicherer im Pressetext. Das Landgericht Berlin habe bestätigt, dass dieses Vorgehen korrekt sei. „Denn wird die Kündigungserklärung durch einen Boten oder Vertreter übermittelt, steht dem Versicherungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts ein Zurückweisungsrecht zu, weil Check24 nicht gleichzeitig mit der Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorlegt“, schreiben die Oberfranken.

Check24 muss Pressetext löschen

Entgegen den Behauptungen gehe es der Huk folglich nicht darum, Kündigungen zu erschweren oder auf gar nicht bestehende Formvorschriften zu beharren. Sondern vielmehr darum zu klären, ob es wirklich der konkrete Kunde ist, der die Kündigung ausspreche. Es sei deshalb „irreführend (von Check24), diesen Weg zu kündigen als rechtssicher darzustellen und den Versicherungsnehmer von einer eigenen Erklärung gegenüber dem Versicherer abzuhalten“, schreibt die Huk.

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Check24 habe die einstweilige Verfügung akzeptiert und sich in einer Abschlusserklärung verpflichtet, nicht länger zu behaupten, dass seine Kündigungen gültig und rechtskonform sei, berichten die Franken. Zudem müsse Check24 den Pressetext von Dezember löschen. In einer einstweiligen Verfügung untersage das Landgericht Berlin (Beschluss vom 23.01.2020, Az. 16 O 15/20) die darin enthaltenen negativen Äußerungen gegen die Huk-Coburg.

Check24 positioniert sich: "Das ist falsch!"

Check24 hingegen weist den Pressebericht des Versicherers zurück. "In der aktuellen Pressemitteilung formuliert die Huk sehr trickreich, dass Check24 in einem „Rechtsstreit“ um den Kündigungsservice unterlägen wäre. Das ist falsch: Das Hauptsacheverfahren um den Kündigungsservice und das diesbezügliche Verhalten der Huk ist noch nicht eröffnet. Eine entsprechende Klage wird derzeit von Check24 vorbereitet", schreibt ein Sprecher dem Versicherungsboten.

Der Sprecher weiter: "Die einstweiligen Verfügungen beziehen sich lediglich auf konkrete Formulierungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Huk bezüglich des Kündigungsservices. Die Ablehnung der Kündigungen durch die Huk halten wir weiterhin für verbraucherfeindlich". Check24 akzeptiere das Verhalten der Huk-Coburg nicht und "kämpft weiter für alle Kunden", positioniert sich der Pressesprecher.

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Wiederkehrende Rechtsstreite

Es ist nicht der erste Rechtsstreit zwischen dem Versicherer und Check24. Die Franken versuchen aktuell auch, dem Vergleichsportal seine "Nirgendwo-günstiger-Garantie" zu untersagen: zunächst erfolglos, ein Ordnungsmittelantrag hatte keinen Erfolg. Das Urteil hierzu steht aber noch aus (der Versicherungsbote berichtete).

Darüber hinaus konnte auch Check24 bereits einen Erfolg gegen die Huk-Coburg erzielen. Demnach können Versicherungen nicht untersagen, dass ihre Tarife auch ohne Preise und nur mit Leistungsbestandteilen im Vergleichsergebnis von Onlinemaklern angezeigt werden (Aktenzeichen 31 O 376/17).

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Der Hintergrund: Die Huk listet ihre Tarife selbst nicht bei Vergleichsportalen und begründet dies mit den teils hohen Provisionen und dem Geschäftsgebaren der Onlinemakler. Man wolle nicht "„den Wechselautomaten mit immer neuen Provisionen füttern“, hatte sich Huk-Chef Klaus-Jürgen Heitmann positioniert.

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