Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) positioniert sich mit einem aktuellen Positionspapier dagegen, dass Versicherungsvermittler künftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden. Anlass ist die Sorge, der Gesetzgeber plane eine BaFin-Aufsicht über jene, die nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) Finanzanlagen vermitteln: und könnte sie dann auch auf den Versicherungsvertrieb nach §34d ausweiten.

Anzeige

Hintergrund sind Pläne der Bundesregierung, die Finanzaufsicht über Vermittler von Finanzanlagen der BaFin zu übertragen. Aktuell sind die jeweiligen regionalen Industrie- und Handelskammern (IHKen) für deren Aufsicht zuständig. Entsprechende Absichten sind im Koalitionsvertrag von Union und SPD formuliert, aber konkrete Maßnahmen des Gesetzgebers sind nicht bekannt (der Versicherungsbote berichtete). Auch im aktuellen Neuentwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (VersVermV) ist kein Wechsel der Aufsicht vorgesehen.

Wortwörtlich heißt es im Abschnitt X.5 des Koalitionsvertrages: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.

Viele Vermittler in Doppelfunktion

Der Branchenverband spricht ein wichtiges Problem an: Viele Vermittler sind sowohl nach §34f und §34d registriert, sie vermitteln also Finanzanlagen und Versicherungen. Genaue Zahlen hierzu fehlen jedoch, da die Handelskammern nicht genau ausweisen, wie viele Vermittler in dieser doppelten Funktion tätig sind. Zum Jahresbeginn 2019 waren 37.874 Finanzanlagen- und 220.825 Versicherungsvermittler bei den Kammern eingetragen.

Würde nun die Aufsicht für Finanzvermittler auf die BaFin übertragen, vielleicht mit neuen und verschärften Aufsichtsregeln von Seiten der BaFin, so gäbe es unter Umständen zwei verschiedene Aufsichts-Regimes mit zwei verschiedenen Anlaufstellen, bei denen die Vermittler Rechenschaft ablegen müssten. Das würde auch Versicherungsmakler betreffen, die dann sowohl von ihrer IHK als auch der BaFin beaufsichtigt werden. Ein Mehraufwand wäre zu befürchten - sowie unterschiedlich strenge Regeln und Sanktionen.

Eine erste Forderung des GDV lautet deshalb: eine konsistente Aufsicht für alle Vermittler gewährleisten. „Die Aufsicht über Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler soll konsistent sein und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sollen gleichermaßen sanktioniert werden“, heißt es in dem Papier.

Versicherer doppelt belastet?

Darüber hinaus hebt der Versicherer-Verband darauf auf, dass die Versicherer ja bereits ohnehin Aufsichtspflichten gegenüber der BaFin erfüllen müssen. Ein Gros der Vermittler sei als Vertreter tätig, nämlich rund 123.000 Personen, rechnet der Verband vor. „Vertraglich gebundene Vermittler dürfen nur die Produkte eines Versicherungsunternehmens vermitteln. Dieses haftet uneingeschränkt für etwaige Beratungsfehler des Vermittlers. Verbraucher sind damit umfassend geschützt. Vertraglich gebundene Vermittler werden gemäß § 48 VAG über die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen bereits mittelbar von der BaFin beaufsichtigt“, schreibt der GDV.

Hier fürchtet der Lobbyverband zusätzliche Kosten für die Versicherer, weil die BaFin ihnen nun die Aufsicht doppelt in Rechnung stellen könnte. „An dem Grundsatz, dass die Kosten der Aufsicht von demjenigen getragen werden, der beaufsichtigt wird, soll nicht abgewichen werden. Insbesondere dürfen mit den Kosten der Aufsicht nicht Unternehmen belastet werden, die von derselben Behörde ebenfalls beaufsichtigt werden (z. B. Versicherungsunternehmen)“, schreibt der GDV.

Mit anderen Worten: die beaufsichtigten Vermittler sollen bitte selbst für ihre Aufsicht zahlen. Hierbei solle aber berücksichtigt werden, dass es sich oft um Gewerbetreibende und Kleinstunternehmen handle - die Bezahlung also angemessen sein müsse. „Nicht selten ist nämlich die Finanzanlagenvermittlung lediglich eine Ergänzung zur Versicherungsvermittlung und wird nur in eingeschränktem Umfang mit eingeschränkten Einnahmen ausgeübt“, argumentiert der Verband.

Rechtsfigur des gebundenen Vermittlers soll erhalten bleiben

So solle letztendlich auch die Rechtsfigur des vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers erhalten bleiben. "Mit vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlern gemäß § 34d Abs. 7 GewO dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn diese Versicherungsvermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden", heißt es.

Die Versicherer müssten nach § 48 VAG ihre Geschäftsorganisation so gestalten, "dass die vorstehenden Anforderungen erfüllt, überwacht und dokumentiert werden", heißt es weiter. So würden die Vertreter eben mittelbar bereits von der BaFin beaufsichtigt. Hier scheint die Argumentation ein wenig inkonsequent, weil der GDV damit eingesteht, dass die Vertreter schon jetzt durch zwei Instanzen beaufsichtigt werden: mittelbar durch die BaFin und unmittelbar durch die Industrie- und Handelskammern. Wäre es hier nicht sogar konsequenter, würde die Aufsicht unter einem Dach, nämlich jenem der BaFin, gebündelt?

Anzeige

Warum ein Wechsel der Aufsicht zu einem Aus für den Beruf des Versicherungsvertreters führen könnte, argumentiert der Verband nicht. Nimmt aber in Anspruch, dass die Versicherer ihre Aufsichtspflichten erfüllen und sich die bisherige Praxis bewährt habe - das habe die BaFin mit einem Rundschreiben im November 2018 indirekt bestätigt. "Eine Änderung der seit – der Umsetzung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung – 2007 währenden Aufsichtspraxis ist mangels Defiziten nicht erkennbar", heißt es.

Anzeige