Seit 21. März 2016 ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen erlaubnispflichtig. Dabei ist es egal, ob der Darlehensnehmer eine Privatperson oder Unternehmer ist. Für Bestandsvermittler, die bislang mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung (GewO) Immobiliardarlehen vermittelt haben, gilt bis zum 21.03.2017 eine Übergangsfrist. Danach benötigen auch sie eine Erlaubnis nach §34 i GewO.

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§34i GewO: Einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung fehlt

Für die Erlaubniserteilung bei Immobiliardarlehensvermittlern gibt es allerdings keine einheitliche Instanz. Die Erlaubnisbehörden für Immobiliendarlehenvermittler sind entweder das Gewerbeamt oder die IHK. Dies wird in den 16 Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Während die IHK in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein die zuständige Behörde für die Zulassung der Vermittler ist. Wird die Erlaubnis in den übrigen Bundesländern über das Gewerbeamt geregelt.

Der erste Durchlauf dieser Sachkundeprüfungen der IHK fand bereits am 23. Juni des laufenden Jahres statt. Kurz darauf gab der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das erste Mal offizielle Zahlen für eingetragene Vermittler in diesem Segment bekannt. Eine solche Registrierung hatten zum 1. juli bereits 1.379 Vermittler vorgenommen.

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Im Oktober waren bereits 10.948 Immobiliendarlehenvermittler im Register eingetragen. Zum 1. Januar sind nun 22.180 34i-Vermittler registriert. Das ist eine Steigerung um knapp 1.600 Prozent. Zudem gibt es aktuell im Bundesgebiet 694 Honorar-Immobiliardarlehensberater mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 5 GewO. Im letzten Quartal waren es noch 369 Personen.

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