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Satz mit dem nach Gebührenordnung der Ärzte erstattet wird

Übernommen werden die Kosten von Arztrechnungen bei ambulanter Heilbehandlung bis zum Höchstsatz, die der Arzt ohne vorherige Vereinbarung abrechnen darf:

  • Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist gesetzlich geregelt. Gleiches gilt auch für die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
  • Die niedergelassenen und approbierten Ärzte dürfen ohne vorherige Abstimmung den 3,5-fachen Satz für persönliche Leistungen und den 2,5-fachen Satz für technische Leistungen abrechnen. Voraussetzung ist ausschließlich, dass eine Begründung genannt ist, wenn der 2,3-fache bzw. 1,8-fache Satz überschritten wird.
  • Einige Tarife versichern nur diese niedrigeren Regelhöchstsätze und nicht die tatsächlichen Höchstsätze. Dies kann im Extremfall zu einem Selbstbehalt von bis zu 34% ohne Maximierung führen.
  • Insbesondere bei schweren chronischen Krankheiten nimmt die Häufigkeit der Fälle zu, in denen mit Begründung die Höchstsätze in Rechnung gestellt werden.

Übernommen werden die Kosten von rechtsgültigen Honorarvereinbarungen über Höchstsatz GOÄ bei Behandlungen im Rahmen medizinisch notwendiger Heilbehandlung:
  • In den Bereichen, wo von besonders bekannten Ärzten oder Chirurgen völlig neue und sehr aufwendige Behandlungsmethoden (z.B. Aorta Stent, Bauchspeicheldrüsen Transplantation) angewendet werden.
    Vor der Behandlung werden Honorarvereinbarungen abgeschlossen, die nur dann versichert sind, wenn keine Einschränkung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte im Vertrag vereinbart ist.

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